
Personalrat - Rechte & Pflichten
Was kann und darf ein Personalrat?
Allgemeines Antragsrecht
Wenn der PR glaubt, dass eine Maßnahme gut für die Dienststelle und die Beschäftigten wäre, kann er sie beantragen. Genauso, wenn ihm jemand eine Anregung oder eine Beschwerde zukommen lässt und er – d.h. das Gremium – diese Meinung teilt.
Einhaltung von Vorschriften überwachen
Der PR hat dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Beschäftigten bestehenden Vorschriften (bspw. Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, etc.) auch eingehalten werden. Dafür muss sich der PR ständig auf dem aktuellen Rechtsstand halten!
Monatsgespräch
Das vielleicht wichtigste Medium für den örtlichen Personalrat: Neben diversen Einzelgesprächen mit der DSt-Leitung hat das Gremium mindestens einmal im Monat das Recht und die Pflicht, sich mit der DSt-Leitung zusammenzusetzen und über alles zu reden, was für die Dienststelle und die Beschäftigten wichtig ist.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Das zentrale Gebot für Dienststelle und PR! Es handelt sich nicht um eine „Empfehlung“, sondern um einen Rechtsgrundsatz im BayPVG. In der Zusammenarbeit sind Offenheit und Vertrauen gefragt und die Suche nach Kompromissen. Im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann die Dienststellenleitung den PR weit über alle konkreten Beteiligungsvorschriften hinaus einbinden.
Mitbestimmung nach Art. 75 BayPVG
Die höchste Form der Beteiligung des PR. Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, kann die Dienststelle nur umsetzen, wenn der PR zugestimmt hat. Dem sind aber in vielen Fällen rechtliche Grenzen gesetzt. Der Mitbestimmung unterliegen z. B. Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Versagung von Nebentätigkeiten, Ablehnung von Teilzeitanträgen, Regelung der Arbeitszeit, Beurteilungsrichtlinien, Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands, Einführung technischer Einrichtungen, mit denen Verhalten und Leistung der Beschäftigten überwacht werden kann, u.v.m.
Mitwirkung nach Art. 76 BayPVG
Die „schwächere“ aber dennoch sehr wichtige Form der Beteiligung des PR – wenn der PR bei beabsichtigten Maßnahmen der Dienststelle „mitwirkt“. Das ist etwa bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen in sozialen und persönlichen Fragen der Fall, bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, aber auch bei der Verlängerung der Probezeit, Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit in der Arbeit und bei Versagung / Widerruf der Teilnahme am sog. „Homeoffice“. Können sich Dienststelle und PR bei einer Mitwirkung nicht einigen, gibt es die Möglichkeit die nächst höhere Verwaltungsebene mit dem dortigen BPR/HPR anzurufen.
Dienstvereinbarung
Dienstvereinbarungen sind zwischen Dienststelle und PR geschlossene Vereinbarungen, die nach dem BayPVG zu einem bestimmten Kreis an festgelegten Themen zulässig sind. Was hier geregelt wird, ist fortan geltendes Recht im Geltungsbereich der „DV“. Wichtige Dienstvereinbarungen sind z.B. die über die Arbeitszeit an der jeweiligen Dienststelle, zur Telearbeit, zu Datenverarbeitung, zum Umgang mit personenbezogenen Daten, etc.
Stufenverfahren
Wenn sich auf örtlicher Ebene (also in der Dienststelle) DSt-Leitung und PR bei Fragen, die der Mitbestimmung oder der Mitwirkung unterliegen, nicht einigen können, gibt es die Möglichkeit die nächst höhere Verwaltungsebene anzurufen. Dort kommt es dann – bezüglich der zur Entscheidung stehenden Frage – zu einem Verfahren zwischen bspw. der Mittelbehörde und dem Bezirkspersonalrat. Kommt es auch dort zu keiner Einigung, wird die Thematik erneut an die nächst höhere Ebene weitergegeben – es setzen sich sodann Ministerium und Hauptpersonalrat dazu auseinander. Gibt es dort erneut keine Einigung, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Gruppenprinzip
Dass Beamte und Arbeitnehmer bei der Personalratswahl grundsätzlich jeweils nur Vertreter aus ihrem Kreis wählen können, liegt am Gruppenprinzip. Danach gibt es im PR eine Beamtengruppe und eine Arbeitnehmergruppe, die über die Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs ausschließlich selbst abstimmen. Nur über Angelegenheiten, die die Dienststelle in Gänze betreffen oder Beschäftigte beider Gruppen, entscheidet der gesamte Personalrat!
Der ernste Wille zur Einigung
DSt-Leitung und PR „haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.“ Dieser Leitgedanke des BayPVG ist in Art. 67 verankert.
Initiativrecht
Initiativ werden kann der PR grundsätzlich immer. Wann eine Initiative in ein formales Verfahren mündet, regelt der Art. 70a BayPVG. So kann der PR beispielsweise bei der Frage der Regelung von Arbeitszeitfragen initiativ werden oder zur Verhinderung von Dienstunfällen. Er kann außerdem eine Höhergruppierung anstoßen, wenn dies rechtlich erforderlich ist, oder bei der Gestaltung der Arbeitsplätze aktiv werden.
Erörterungsrecht
Angesichts des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist es nicht denkbar, dass sich eine Seite einer beantragten Erörterung eines Themas verweigert. Verpflichtend im Gesetz genannt sind Erörterungen beim Mitwirkungsverfahren und der Vergabe von Elementen der Leistungsbezahlung (z.B. Prämien). Beim Mitbestimmungsverfahren kann der PR eine Erörterung beantragen.
Anhörung
Der PR ist anzuhören bei der Aufstellung von Personalanforderungen im Rahmen der Erstellung des Staatshaushalts. Ebenso bei einer beabsichtigten fristlosen Entlassung eines Tarifbeschäftigten. Auch die Einbindung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte in Bayern bei ressortübergreifenden Regelungen erfolgt im Wege von Anhörungen.
Personalrat & Gewerkschaft
Art. 2 BayPVG sieht vor, dass Dienststelle und PR mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen. Gewerkschaften haben darüber hinaus auch weitere konkrete Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz.
Anwesenheitsrecht
Das Recht zur Anwesenheit hat der PR bei mündlichen Prüfungen, sowie bei Besichtigungen und Begehungen im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.