
Der monatliche Bericht aus dem Hauptpersonalrat im April 2026
Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer // Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – BEM-Mitteilung 2025 // Künftiges Auslaufen des kostenfreien Ladens von E-Fahrzeugen durch Beschäftigte und Besucher staatlicher Dienststellen // Verlagerung der Bewertungsstellen an das Grundsteuer-Finanzamt Zwiesel mit ASt Viechtach
Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat beabsichtigt, in den Jahren 2026 bis 2028 mehrere Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen. Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). Nach Art. 37 LlbG kommt zur Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht, wer sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat und in der nach Art. 56 Abs. 4 LlbG verwendbaren periodischen Beurteilung eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat, sowie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird. Das Zulassungsverfahren 2026 wird am 6. Mai 2026 vom Bayerischen Landesamt für Steuern durchgeführt. Prüfungsort ist voraussichtlich das Bayerische Landesamt für Steuern – Dienststelle Nürnberg. Das Zulassungsverfahren hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2026 bis 2028. Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2029 durchgeführt werden.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – BEM-Mitteilung 2025
Das Finanzministerium hat dem Hauptpersonalrat die Anzahl an BEMFällen für das Jahr 2025 vorgelegt. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist gesetzlich verankert und dient als grundsätzlich eigenständiges Verfahren vorrangig der Überwindung bereits bestehender sowie der Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeiten. Ein BEM-Verfahren wurde im Kalenderjahr 2025 insgesamt 3.404 Beschäftigten angeboten. In rund 16 Prozent der Fälle (entsprechend Vorjahr) konnte das Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden, während rund 69 Prozent der betroffenen Beschäftigten bereits im Voraus auf die Durchführung eines BEM-Verfahrens verzichteten. Dieser weiterhin hohe Anteil an Fällen, in denen das BEM-Angebot von den Beschäftigten von vornherein abgelehnt wurde, ist geringfügig im Vergleich zum Anteil im Jahr 2024 (rund 71 Prozent) gesunken. Grund für den Verzicht auf ein BEM-Verfahren ist oftmals der aus Sicht der Betroffenen fehlende dienstliche Bezug der Fehlzeiten. Nicht jede Erkrankung bzw. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit lässt die Unterstützung durch ein BEM-Verfahren beim Wiedereinstieg erforderlich werden (z.B. Beinbruch, etc.). Insgesamt ist die Anzahl der BEM-Fälle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat geringfügig um 61 Fälle auf 3.404 gesunken (Vorjahr: 3.465). Auch in den einzelnen Bereichen sind keine besonderen Entwicklungen oder Auffälligkeiten zu erkennen und wurden auch nicht gemeldet.
Künftiges Auslaufen des kostenfreien Ladens von E-Fahrzeugen durch Beschäftigte und Besucher staatlicher Dienststellen
Mit dem am 10. Dezember 2025 in den Landtag eingebrachten Entwurf des Haushaltsgesetzes 2026/2027 ist der Wegfall der Ermächtigung zur Möglichkeit kostenfreien Ladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen durch Beschäftigte und Besucher staatlicher Dienststellen vorgesehen. Die Ermächtigung wurde erstmals in Art. 8 Abs. 6 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 aufgenommen und gilt bis zum Haushaltsgesetz 2024/2025 fort. Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Art. 78 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung sowie Art. 5 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) führt die Staatsregierung für den Fall, dass der Staatshaushalt nicht rechtzeitig verabschiedet wird, den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter. Auf dieser Grundlage kann die Ermächtigung zur Möglichkeit kostenfreien Ladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen durch Beschäftigte und Besucher staatlicher Dienststellen längstens bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2026/2027 übergangsweise angewendet werden. Im Hinblick auf die generell restriktive Bewirtschaftungspraxis während der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung, die sich unter anderem aus der Bay-VorHWF 2026 ergibt, ist die Nutzung der Ermächtigung auf den nötigen Zeitraum zu beschränken, der für die staatlichen Dienststellen erforderlich ist, um sich auf die neue Situation einzustellen und die erforderlichen Schritte zur Umstellung auf die künftig kostenpflichtige Abrechnung des Ladens von privaten Elektro- und Hybridfahrzeugen umzusetzen. Hierbei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl, wie bei den zur Verfügung stehenden Ladesäulen von Beschäftigten und Behördenbesuchern eine Kostenerstattung für das Aufladen von E-Fahrzeugen verlangt werden kann. Dazu zählen insbesondere: Das Laden gegen Abrechnung des entnommenen Stroms pro kWh, das Laden gegen Zahlung einer Pauschale oder die Übertragung des Betreibens der Ladeinfrastruktur auf einen externen Dienstleister.
Verlagerung der Bewertungsstellen an das Grundsteuer-Finanzamt Zwiesel mit ASt Viechtach
Im Rahmen der Heimatstrategie wird ab dem Jahr 2025 eine sukzessive Verlagerung der bayerischen Bewertungsstellen (mit Ausnahme der Bewertungsstelle Höchstädt des FA München) an das Grundsteuer-Finanzamt Zwiesel mit ASt Viechtach durchgeführt. Der Auf- und Ausbau des Grundsteuerfinanzamtes in Zwiesel und Viechtach erfolgt stufenweise. Die Verlagerungsstufen 1 bis 5 werden ab 2025 bis 2030 durchgeführt. Im Endausbau sollen 300 Arbeitsplätze auf beide Standorte verteilt sein. Nach erfolgreicher Pilotierung im Jahr 2024 und der Verlagerung in Stufe 1 im Herbst 2025 schlägt das LfSt für die Stufe 2 im Herbst 2026 die Finanzämter FA Mittelfranken-West mit den Standorten Fürth, Gunzenhausen und Uffenheim (Standort Ansbach bereits in Stufe 1 enthalten), FA Kempten-Immenstadt für den 1. Oktober 2026, die Finanzämter Nürnberg, Amberg und Eggenfelden für den 1. November 2026 und die Finanzämter Mittelfranken-Ost und Kaufbeuren vor. Die Auswahl der Finanzämter fiel aufgrund der Strukturoptimierung der Finanzämter in Mittelfranken auf die mittelfränkischen Finanzämter und aufgrund bestehender Raumengpässe auf das Finanzamt Kempten-Immenstadt. Die Bearbeitung der Erbschaftsteuererklärungen soll beschleunigt werden. Die Finanzämter Amberg, Eggenfelden und Kaufbeuren wurden aufgrund guter Statistikergebnisse ausgewählt. Freiwerdendes Personal der QE 2 kann bei diesen Ämtern vordringlich den Erbschaftsteuerstellen zu Gute kommen. Die weiteren Stufen 3 – 5 werden zu gegebener Zeit vom LfSt evaluiert und mit gesondertem Bericht beantragt.