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Der bundesstaatliche Finanzausgleich - Lähmt er unser Land?

Als der Länderfinanzausgleich nach jahrelangem Klagen der damaligen Geberländer im Herbst 2016 reformiert worden war, zeigte sich die bfg zurückhaltend. Ob das wirklich ein guter Kompromiss sei, der da für die Zeit ab 2020 ausgehandelt wurde, müsse sich erst zeigen, so der Vorsitzende damals in seiner Kolumne SEITE 3; diese Einschätzung damals auch deshalb, weil Bayern in Erwartung eines um 1,3 Mrd. Euro günstigeren Ergebnisses einiges an Zuständigkeiten und Vorteilen mit dreingegeben hatte.

Bayern hat reformiert – und zahlt viel mehr!

Mit 5,5 Mrd. Euro hatte Bayern im Jahr 2015 knapp 57 % des Ausgleichssystems finanziert. – Eines Systems, bei dem – so der Aufmacher der bfg-Zeitung im Oktober 2014 – von 1 Mio. Euro zusätzlicher Einkommensteuer dem Freistaat Bayern gerade einmal 141.000 Euro verblieben waren. Aber dann verhandelten Ministerpräsident Seehofer und Finanzminister Söder im Jahr 2016 ja den heutigen „bundesstaatlichen Finanzausgleich“, der einen Finanzkraftausgleich über die Umsatzsteuerverteilung herstellt. Die Folge in Zahlen: im ersten Jahr der Neuregelung finanzierte Bayern mit 7,8 Mrd. Euro knapp 53 % des reformierten Systems. 2021 waren es mit gut 9 Mrd. Euro prozentual in etwa genauso viel und 2025 sind wir bei 11,7 Mrd. Euro und einem Anteil von über 58 % angekommen!

Bayern ist stark!

Was der Grund dafür ist? – Bayern ist stark, sehr stark im Vergleich zu allen anderen Bundesländern (siehe Tabelle 1). Und wenn es nicht gerade um die Anpassung der Beamtenbesoldung geht, lassen die Vertreter unseres Landes daran ja auch nie einen Zweifel aufkommen. Finanzausgleichsmechanismus Jedenfalls hat der Finanzausgleich auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 2 des Grundgesetzes das Ziel und den Auftrag, einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft der Länder herbeizuführen. Nach den aktuellen gesetzlichen Regeln erfolgt das über einen Vergleich der Einnahmesituation in den Ländern, wobei weitgehend auch die Einnahmen der Kommunen berücksichtigt werden. Bevor es zu dieser „3. Stufe des Finanzausgleichs“ kommen kann, müssen die Steuereinnahmen jedoch in der tradierten, vom Grundgesetz und ergänzenden Gesetzen vorgegebenen Weise durch vertikale und horizontale Verteilung dem Bund, dem jeweiligen Land und der entsprechenden Kommune zugeordnet werden.

Messzahl um 23,9 % über dem Schnitt!

Aus den Steuereinnahmen des Landes und seiner Kommunen ergibt sich sodann eine Finanzkraftmesszahl, aus der sich bezogen auf die Einwohnerzahl pro Land eine Ausgleichsmesszahl errechnet, die darstellt, wie das jeweilige Land im Verhältnis zum Durchschnitt (100) der Länder finanziell dasteht. Weil Bayern 2025 hier bei 123,9 liegt, bedeutet das, dass es gut 18,5 Mrd. Euro mehr hat als bei durchschnittlicher Finanzkraft. Die Regelung aus dem Jahr 2016 sieht vor, dass diese Unterschiede zu 63 % ausgeglichen werden. Das bedeutet für das vergangene Jahr, dass Bayern 11,7 Mrd. Euro ins System einzuzahlen hat bzw. sich der bayerische Umsatzsteueranteil, der bis dahin den Ländern entsprechend ihrer Einwohnerzahl zugerechnet wird, um diesen Betrag verringert! Danach liegt der Freistaat nur noch bei 108,8 % der durchschnittlichen Finanzkraft.

Fatale Wirkung

Dieses System bedeutet aber auch, dass Bayern von jedem zusätzlichen Euro, den es einnimmt, nur 37 Cent behalten kann. – Nein, noch nicht einmal das bedeutet es! Denn die Umsatzsteuer wird schon auf der 2. Stufe des Finanzausgleichs, der horizontalen Verteilung, auf die Länder vollständig entsprechend ihrer Einwohnerzahl verteilt. Schon hier fließt mehr als ein Drittel der in Bayern vereinnahmten Umsatzsteuer ab! Nimmt Bayern zusätzliche Lohn- und Einkommensteuer ein, verbleiben dem Freistaat nach dem vertikalen und horizontalen Ausgleich bestenfalls 42,5 %, wenn nicht noch Zerlegungsvorschriften greifen. Bei der Körperschaftsteuer sind es 50 %, die im besten Fall im Land bleiben. Und davon verbleiben nach dem dargestellten Finanzkraftausgleich dann 37 %! – Das macht dann etwa bei Einkommensteuer-Mehreinnahmen 15,7 %.

Erbschaftsteuer wäre lukrativ

Umso unverständlicher ist die Haltung der Bayerischen Staatsregierung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Denn seit Jahren fordern die Spitzen sowohl der CSU wie auch der Freien Wähler faktisch deren Abschaffung. Aber gerade von zusätzlichen Einnahmen bei dieser Steuer verbleiben immerhin die vollen 37 % im Land! Blickt man auf die 25er Zahlen, stellt man bei der Erbschaftsteuer Einnahmen von mehr als 6,6 Mrd. Euro fest – gegenüber 2,6 Mrd. im Jahr zuvor. An den Medienberichten über die Thiele-Erbschaft und angeblich 4 Mrd. Erbschaftsteuer könnte also etwas dran sein …

Prämienregelung

Weil die Steuereinnahmen Bayerns 2025 so stark gestiegen sind, profitierten wir übrigens von einer Prämienregelung. Danach bleiben als „Bonus“ 12 % der „überdurch schnittlichen“ Steuereinnahmen im Ausgleichssystem unberücksichtigt. 223 Mio. waren das 2025, was im Ergebnis knapp 141 Mio. mehr für Bayern bedeutet.

Wirkung der „Thiele-Milliarden“

Für die kolportierten 4 Mrd. zusätzlicher Erbschaftsteuer bedeutet dies: der Freistaat profitiert mit über 1,6 Mrd. Euro davon. Geld, das natürlich beim Erstellen des Haushalts 2024/2025 noch nicht erwartbar war und deshalb erst in einigen Monaten in der „Haushaltsrechnung 2025“ entsprechend die Rücklagen erhöhen wird. Damit wird formal bei der Erstellung eines Nachtragshaushalts 2027 dieses Geld zur Verfügung stehen.

Das System lähmt unser Land

Fazit: der „Länderfinanzausgleich“, der jetzt seit 6 Jahren anders heißt, nimmt den Ländern weiterhin nahezu jeden Anreiz, in den Vollzug der Steuergesetze zu investieren! Wo für Bayern wenigstens fix ist, dass von jedem Euro Mehrsteuern je nach Steuerart immerhin 16 bis 37 Cent im Staatshaushalt verbleiben, ist der Anreiz für einige der Nehmerländer noch weitaus geringer. Denn auf die dargestellte 3. Stufe des Finanzausgleichs folgt auch noch eine 4., in der der Bund den meisten Nehmerländern weitere etwa 10 Mrd. Euro an Ergänzungszuweisungen zukommen lässt. Danach liegt die durchschnittliche Finanzkraft nicht mehr bei 100 %, sondern bei 102 %, und die geringste Finanzkraft bei 99,4 %! Dieses System ruiniert unser Staatswesen! Es gleicht einer Spirale nach unten! Wo soll das alles noch hinführen? Mit dem gleichen Personal wie vor 15 Jahren bearbeiten die Finanzämter in Bayern heute 40 % mehr Steuerfälle! Die Abstände zwischen Betriebsprüfungen kann man in Generationen bemessen und vor der alltäglichen Steuerhinterziehung verschließt man die Augen. Und im Grunde agiert jedes Bundesland genauso!

Vorschlag der bfg

Die Bayerische Finanzgewerkschaft schlägt deshalb vor, die Steuermehreinnahmen, die sich aus der Arbeit der Steuerverwaltung ergeben (vereinnahmte Steuern abzgl. erklärte Steuern) nicht dem Finanzkraftausgleich zu unterwerfen! Damit hätte jedes Land einen Anreiz, die Steuern nach Recht und Gesetz festzusetzen und zu vereinnahmen und dafür auch etwas Aufwand in Kauf zu nehmen. Dass viele Länder auf die andauernden Klagen aus Bayern mit Häme und Kopfschütteln reagieren, liegt auch daran, dass nicht nur die aktuelle Regelung 2016 maßgeblich unter Beteiligung von Söder und Seehofer zustande gekommen ist, sondern auch die zuvor jahrelang kritisierte maßgeblich unter Beteiligung des damaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Stoiber.

Verfassungsrechtliches

Nichtsdestotrotz sind die Kernpunkte des bayerischen Normenkontrollantrags vor dem Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar: gegen die pauschale Berücksichtigung der – in Bayern besonders niedrigen – Grunderwerbsteuer, gegen die „Einwohnerveredelung“, die die Einwohnerzahl der Stadtstaaten mit dem 1,35-fachen berücksichtigt, und Geltendmachung einer Überbelastung der Geberländer. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Steuerrecht vor Jahrzehnten das „strukturelle Vollzugsdefizit“ als Zustand benannt, der Gesetze verfassungswidrig macht. Was aber, wenn es das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland selbst ist, das den Steuervollzug systematisch lähmt, weil es ihn für die Länder uninteressant macht – jedenfalls soweit er mit zusätzlichen Kosten verbunden ist? Einziger Ausweg Bundesverwaltung?

Quellen:BMF: Tabellen BMF/V A 4 Umsatzsteuerverteilung
UStV) und Finanzkraftausgleich
FKA) je für die Jahre 2015 bis 2025
BMF: „Bund-Länder-Finanzbeziehungen“;
Stand Oktober 2025
BayStMFH: „Der bundesstaatliche Finanzausgleich“;
Stand November 2025