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HPR-Bericht Januar-Februar 2022

Der monatliche Bericht aus dem HPR

Fachkräftezulage IUK/Ingenieure/Betriebsärzte +++ Unterrichtsgestaltung aufgrund der Pandemie +++ Mitarbeiterbefragung am LfF +++ Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung +++ PKW-Fahrer-TV-L +++ TV-L: Stufenzuordnung bei Tabellenwechsel +++ Strukturierte Interviews

Fachkräftezulage IUK/Ingenieure/Betriebsärzte
Die Mitgliederversammlung der TdL hat in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2021 keine Bedenken erhoben, wenn in begründeten Einzelfällen zur Gewinnung oder Bindung u. a. von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L), von Ingenieurinnen/Ingenieuren und Betriebsärztinnen/Betriebsärzten übertariflich eine Fachkräftezulage von bis zu 1.000 Euro monatlich (Teilzeitbeschäftigte anteilig!) gezahlt wird. Die Zulage kann längstens für die Dauer von fünf Jahren gewährt werden und ein- oder mehrmalig bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden.
Das StMFH hat nun in einem FMS erläutert, dass diese Zulage in Bayern gezahlt werden kann, soweit dies zur Personalgewinnung bzw. zur Vermeidung einer Abwanderung zwingend erforderlich sein sollte.
Die Fachkräftezulage kann nur an IT-Fachkräfte der Entgeltgruppen 7 bis 13 TV-L, an Beschäftige im Ingenieursbereich und Betriebsärztinnen/Betriebsärzte gewährt werden, die aus persönlichen Gründen bzw. wegen fehlender haushaltsmäßiger Voraussetzungen nicht verbeamtet werden können.
Neben der Fachkräftezulage kann eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L nicht gewährt werden. Die Fachkräftezulage kann im IT-Bereich an maximal 20 Prozent der Beschäftigten gezahlt werden.

Unterrichtsgestaltung aufgrund der Pandemie
Vor dem Hintergrund der hohen Infektiosität der Omikron-Variante und der dadurch schnell steigenden Infektionszahlen hatte das StMFH zunächst entschieden, die Präsenzausbildung am Fachbereich Finanzwesen und der Landesfinanzschule bis 17. Januar 2022 auszusetzen. In zwei weiteren Schritten wurde dann entschieden, die digitale Wissensvermittlung bis Freitag, 25. Februar 2022, fortzuführen.
Die Durchführung der Nachholklausuren des FTA 2/1 B, die ursprünglich an der Landesfinanzschule geplant war, soll nun dezentral an den betroffenen Finanzämtern erfolgen.

Mitarbeiterbefragung am LfF
Das Landesamt für Finanzen hatte in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat vorgeschlagen, die ursprünglich für das Jahr 2022 geplante Mitarbeiterbefragung erst im Jahr 2023 durchzuführen. Das StMFH hat sich dieser Auffassung angeschlossen, um mit der Befragung im Jahr 2023 ein möglichst umfassendes Abbild des Ist-Zustandes zu erhalten.
Aufgrund des erst im Jahr 2020 abgeschlossenen Führungsdialogs beim LfF, sowie der anhaltenden Corona-Pandemie befürchtete man, dass bei einer Befragung im Jahr 2022 nur eine geringe Zahl von Beschäftigten teilnimmt und die Ergebnisse dadurch nicht aussagekräftig sind. Der HPR hatte gegen diese Entscheidung keine Bedenken, da das LfF in einigen Bereichen vor großen organisatorischen Veränderungen steht und mit einer späteren Befragung dazu erste Erkenntnisse gewonnen werden können.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III und dem 7. SGB IV Änderungsgesetz wurde eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber geschaffen, ab dem 01. Juli 2022 einen elektronischen Abruf von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern (gilt nicht für Beamtinnen/Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung) vorzunehmen. Hierzu wird die jeweilige Arztpraxis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse digital übermitteln, die diese wiederum mittels Schnittstelle an den Freistaat Bayern weiterleitet. In der Personal-/Zeitwirtschaftssachbearbeitung des jeweiligen Amts werden dann bei Krankmeldung diese Daten mittels des neu geschaffenen Verfahrens AuDig abgerufen.

PKW-Fahrer-TV-L
Das StMFH hat den HPR darüber informiert, dass angesichts der aktuellen Entwicklung der pandemischen Lage es erneut bzw. weiterhin zu Einschränkungen bei der Durchführung von Dienstreisen kommen wird; viele Pkw-Fahrerinnen und -Fahrer werden weniger Fahrten durchzuführen haben. Zur Vermeidung von Einkommenseinbußen besteht Einverständnis, dass sich das Pauschalentgelt auch im ersten Kalenderhalbjahr 2022 nicht nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im 2. Kalenderhalbjahr 2021 richtet, sondern nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im 2. Kalenderhalbjahr 2019. Ab 1. Juli 2022 gelten wieder die tariflichen Vorschriften.

TV-L: Stufenzuordnung bei Tabellenwechsel
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 17 Abs. 4 TV-L (in der Fassung bis 31. Dezember 2018) im Fall des Wechsels der Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch aus einer anderen Entgelttabelle zur Folge hat (Tabellenwechsel), nicht anwendbar sei. Da es im Entgeltgruppensystem des TV-L keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gebe und es erst recht am erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien fehle, die in einer nach einer anderen Entgelttabelle vergüteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung tabellenübergreifend zu honorieren, erfolge die Zuordnung in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich zur Stufe 1. Ist die/der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in ihre/seine alte Entgeltgruppe eingruppiert, erfolge grundsätzlich eine Besitzstandssicherung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L.
Die Mitgliederversammlung der TdL hat beschlossen, aus diesem Urteil allgemeine Folgerungen zu ziehen und Beschäftigte nach einem Tabellenwechsel grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen, gleichzeitig aber keine Bedenken erhoben, wenn aus personalwirtschaftlichen Gründen im Rahmen einer übertariflichen Maßnahme nach den bisherigen Hinweisen zur Stufenzuordnung verfahren wird. Es bleibt somit bei der bisherigen Verfahrensweise.

Strukturierte Interviews
Die Durchführung der strukturierten Interviews in 2022 für eine insgesamt vierstellige Bewerberzahl gestaltet sich aufgrund der Corona-Pandemie schwierig. Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten soll an oberster Stelle stehen. Das StMFH vertritt die Auffassung, dass ein erneuter vollständiger Verzicht auf das Instrument des strukturierten Interviews nicht vertretbar ist. Daher will man wie folgt vorgehen: Im Bereich des LfF will man im Hinblick auf die derzeitige Pandemielage bis auf Weiteres die systematisierten Auswahlgespräche für den Einstieg in der 2. QE, sowie die strukturierten Interviews für den Einstieg in der 2. und 3. QE per Videokonferenz durchführen. In Einzelfällen, bei denen die technische Umsetzung der digitalen Durchführung auf Seiten der Bewerberinnen und Bewerber nicht möglich sein sollte, ist zu prüfen, ob eine zeitlich spätere Durchführung in Präsenz entsprechend der weiteren Entwicklung der Pandemielage im Rahmen des Einstellungsverfahrens möglich ist.
Im Bereich der Steuerverwaltung sollen die nach dem Vorstellungsgespräch am Amt erforderlichen strukturierten Interviews der 2. QE per Videokonferenz durchgeführt werden. Nachdem eine vollständig digitale Durchführung aus Kapazitätsgründen vom LfF nicht realisiert werden kann, sollen in der 3. QE die Interviews nun teilweise in Präsenz unter erhöhten Hygieneschutzmaßnahmen und teilweise in digitaler Form durchgeführt werden.Abschließend hat das StMFH klargestellt, dass die Abweichung vom bisherigen Verfahren durch Art. 70a Abs. 1 Nr. 5 LlbG rechtlich abgedeckt ist.