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Gewaltiger Vollzugsaufwand

Seite 3 August-September 2019

Selten stand einer Verwaltung eine solche Herausforderung bevor, wie sie sich mit der Reform der Grundsteuer für die Steuerverwaltung abzeichnet! Allein in Bayern werden neue Einheitswerte für etwa 6,2 Millionen Wirtschaftliche Einheiten festzustellen sein. Und neu bedeutet hier: völlig neu! Das Neue, das ab dem 1. Januar 2025 gelten wird, hat mit dem Alten, das bis zum 31.12.2024 gilt, nichts mehr zu tun. 6,2 Millionen Einheitswerte, das ist das 14-fache dessen, was von den Finanzämtern bisher in einem Jahr an – meist – „Fortschreibungen“ eines bestehenden Einheitswerts bearbeitet wird, und zwar von den Kolleginnen und Kollegen auf etwa 400 Vollzeitstellen!

Selten stand einer Verwaltung eine solche Herausforderung bevor, wie sie sich mit der Reform der Grundsteuer für die Steuerverwaltung abzeichnet!

Allein in Bayern werden neue Einheitswerte für etwa 6,2 Millionen Wirtschaftliche Einheiten festzustellen sein. Und neu bedeutet hier: völlig neu! Das Neue, das ab dem 1. Januar 2025 gelten wird, hat mit dem Alten, das bis zum 31.12.2024 gilt, nichts mehr zu tun.

6,2 Millionen Einheitswerte, das ist das 14-fache dessen, was von den Finanzämtern bisher in einem Jahr an – meist – „Fortschreibungen“ eines bestehenden Einheitswerts bearbeitet wird, und zwar von den Kolleginnen und Kollegen auf etwa 400 Vollzeitstellen!

Die bfg hat sich seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor rund eineinhalb Jahren entschieden für ein möglichst „einfaches“ neues Bewertungs- und Grundsteuerrecht stark gemacht. Nur so, davon sind wir überzeugt, kann es gelingen, dieses Thema einigermaßen in den Griff zu bekommen. Aber es geht auch dann noch um einen gewaltigen Vollzugsaufwand!

Ich appelliere deshalb an die Staatregierung und den Bayerischen Landtag, die Voraussetzungen zu schaffen, damit diese für die Kommunalfinanzen so bedeutende Reform auch gelingen kann!

Dies erfordert, für die Finanzämter und das Landesamt für Steuern in einem Nachtragshaushalt in erheblicher Zahl neue Stellen zu schaffen; zwar geht es nicht mehr um die 3.500 bzw. 2.500 zusätzlichen Stellen, von denen die Staatsregierung aus gutem Grund für die Umsetzung der Scholz-Modelle gesprochen hat, aber von etwa der Hälfte muss man aufgrund der 6,2 Millionen Fälle ausgehen!

Und es erfordert nicht zuletzt auch JETZT die Ermächtigung zu geben, für die Einstellung mehrerer hundert zusätzlicher Anwärterinnen und Anwärter im bereits laufenden Einstellungsverfahren für den Herbst 2020!

Nur so kann das „bayerische Modell“ auch wirklich zum Erfolg werden!

Wer jetzt einwendet, man möge doch abwarten, ob das mit der Grundgesetzänderung wirklich klappt und Bayern auch tatsächlich die Gesetzgebungskompetenz erhalten wird, dem halte ich entgegen: Dann gilt eben das wesentlich aufwendigere Bundesgesetz, für das wir noch erheblich mehr Personal bräuchten! Ein „Risiko“ geht mit zusätzlichen Einstellungen jedenfalls niemand ein.

Ich habe bei unserem Gewerkschaftstag im März angesichts der öffentlichen Diskussion gesagt, ich hielte es für absurd, aus der Grundsteuer eine soziale Frage zu machen. Davon könne allein schon wegen der (weitgehenden) Umlagefähigkeit überhaupt nicht gesprochen werden. – Wohl aber werde eine soziale Frage daraus, wenn in den Finanzämtern zur Feststellung der neuen Einheitswerte Personal aus anderen Bereichen abgezogen werden müsste! Denn dann würden die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit die Gerechtigkeit im Steuerrechtsvollzug grundlegend gefährdet! Aber auch das Steueraufkommen selbst!

Das hielte ich für skandalös.

Zwar war diese Aussage gegen das „Scholz-Modell“ gerichtet, sie gilt in gleicher Weise aber für den Vollzug eines „bayerischen Modells“!

Aber noch ein paar Worte zur sozialen oder unsozialen Ausgestaltung einer Grundsteuer. Ja, die Grundsteuer versucht bisher neben dem Äquivalenzprinzip auch dem sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht zu werden, also auch den Gedanken zu verwirklichen, was ein Eigentümer aufgrund seines Ertrags, den er mit seinem Grundstück erwirtschaften könnte, an Grundsteuer bezahlen soll. Das Gesetz will bisher deshalb den Wert des Grundstücks bzw. der Wirtschaftlichen Einheit abbilden. Wir wissen alle, dass das nur unzureichend gelungen ist; und zwar so unzureichend, dass das Bundesverfassungsgericht den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt sah. – Und das nach Jahrzehnten vollzogener Ungerechtigkeit!

Nein, ich bin davon überzeugt, dass die Grundsteuer nicht dazu taugt, sozialpolitische Akzente zu verwirklichen und mehr Gerechtigkeit im Sinne eines sozialen Ausgleichs herzustellen. Jedenfalls nicht mit einem vertretbaren Vollzugsaufwand! Und auch nicht, solange die Hebesätze der Kommunen um mehrere hundert Prozent variieren, oft ausschließlich dem Finanzbedarf der Kommunen geschuldet. Und sowieso nicht, solange die Steuer auf die Mieter umgelegt werden kann. Denn damit ist die Grundsteuer sogar ein Preistreiber auf den Wohnungsmärkten der Ballungsräume. Und muss sich die Grundsteuer auf eine Gewerbeimmobilie wirklich an irgendwelchen Qualitätsmerkmalen orientieren, aus sozialen Gründen?

Nein, wer mehr Steuergerechtigkeit will, sollte sich in der Gesetzgebung auf anderes konzentrieren – und auf den Vollzug!