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HPR-Bericht Oktober 2021

Der monatliche Bericht aus dem HPR

Bayerisches Digitalgesetz +++ Leistungsschwache Steuersekretäranwärter und -anwärterinnen +++ Anwärtereinstellung 3. QE Staatsfinanz +++

Bayerisches Digitalgesetz

Am 6. Juli 2021 hat die Bayerische Staatsregierung den Entwurf eines Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) verabschiedet. Da insbesondere die Verwaltung sehr stark von diesem geplanten Gesetz betroffen würde, konnte die ARGE-HPR eine Erörterung mit Vertretern des Bayerischen Staatsministerium für Digitales führen, die folgende Kernaussagen tätigten:
Der Freistaat Bayern will mit diesem Gesetz versuchen, als erstes Bundesland einen Anspruch auf Digitalisierung als gesellschaftlichen Prozess in Gesetzesform zu bringen. Nachdem die Digitalisierung in allen Lebensbereichen rasch voranschreitet, müssen die digitalen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und auch der Unternehmen konsequent weiterentwickelt und ausgebaut werden.
Bisher war mit der Digitalisierung fast ausschließlich die Exekutive beschäftigt. Nun soll diese demokratische Lücke geschlossen werden und die Legislative, also der Bayerische Landtag, eingebunden werden.
Der geplante Gesetzesentwurf ist in mehrere Teile untergliedert. Den Aufschlag bildet ein allgemeiner Teil, der insbesondere einen Zielkatalog enthält. Mit dem geplanten Art. 15 BayDiG soll ein Digitalplan eingeführt werden, der dem Freistaat Bayern erstmals zu Planungsverantwortung bringt. Sofern das Gesetz so beschlossen würde, muss demnach erstmals nach drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes das Erreichte an den Landtag berichtet werden.
Der nächste Teil des Gesetzentwurfes nimmt die Digitalisierung der Verwaltung in den Fokus.
Der Freistaat Bayern soll demnach seine Prozesse konsequent digital fortentwickeln. Die Verwaltungsdigitalisierung soll aber kein Selbstzweck, sondern für Bürokratieabbau und Modernisierung von Staat und Verwaltung genutzt werden. Da die überwiegende Mehrzahl der öffentlichen Dienste auf kommunaler Ebene bereitgestellt werden, muss gerade die Digitalisierung der Kommunen besonders im Fokus stehen.
Digitale öffentliche Dienste können nur dann mit Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern rechnen, wenn diese mit einem Mehr an Serviceorientierung, also mit einem echten Benefit verbunden sind. Die zukünftige digitale Verwaltung kann daher nur als bürgernahe Verwaltung erfolgreich sein.
Der nun vorgelegte Gesetzentwurf knüpft an folgende bereits bestehende Gesetze an: das Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG) und das Onlinezugangsgesetz (OZG).
Das BayEGovG geht vollständig im geplanten BayDiG auf. Das OZG werde für Bayern im BayDiG umgesetzt.
Erstmals werden auch die Bayerischen Rechenzentren gesetzlich als Aufgabe des Freistaates verankert (Art. 39 und 40 BayDiG). Eine Privatisierung ist damit ausgeschlossen; vielmehr denkt man darüber nach, wie man Zug um Zug wichtige Leistungen wieder zurück in die Verantwortung des Freistaats Bayern bringen kann.
Die Verantwortlichkeit für das BayDiG liegt beim Staatsministerium für Digitales. Dieses hat allerdings lediglich Koordinierungsfunktion und setzt die Rahmenbedingungen. Das Ressortprinzip bleibt erhalten.
Die Steuerverwaltung als Vorreiter der digitalen Verwaltung wird aber aufgrund der bundeseinheitlichen Abgabenordnung nur teilweise vom Bayerischen Digitalgesetz betroffen werden.
Auf Wunsch des Bayerisches Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist im geplanten BayDiG keine Aussage zur digitalen Bildung getroffen worden.
Die ARGE-HPR forderte abschließend: Alle Beschäftigten müssen auf diesem Weg begleitet werden, ihnen müssen ausreichend Fortbildungsangebote gemacht werden und die technische Infrastruktur muss weiter modernisiert werden. Aus den Erfahrungen der Steuerverwaltung hat man gelernt, dass die Digitalisierung zu keinen Personaleinsparmöglichkeiten führt. Daher sind derartige Überlegungen von vornherein zu verwerfen. Zudem forderte die ARGE-HPR die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen im Bayerischen Digitalgesetz mit aufzunehmen. Die Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales unterstützen die Gedanken der ARGE-HPR.

Leistungsschwache Steuersekretäranwärter und -anwärterinnen

In den Klausuren des FTA I/1 und der Kurzklausuren des FTA II/1 A haben viele Steuersekretäranwärter/-innen unzureichende Leistungen erzielt. Man befürchtet daher, dass ein erheblicher Teil der Anwärter/innen die Ausbildung womöglich nicht erfolgreich abschließen und die Qualifikationsprüfung 2022 nicht bestehen wird. Um dies zu vermeiden, hat das Finanzministerium nun ein Konzept gebilligt, das sich im Wesentlichen an diejenigen Anwärter/innen richtet, welche auf der Grundlage der Lehrgangsklausuren des FTA II/1 einen Durchschnitt in den Prüfungsfächern bis einschließlich 5,00 und/oder in mindestens drei Lehrgangsklausuren weniger als 5 Punkte erreicht haben und somit erhebliche Leistungsdefizite aufweisen.
Das Konzept besteht aus drei Komponenten:
Ausweitung der Studiernachmittage, Lerntandems
Ergänzende Pflichtveranstaltungen
Entlassungen
Die Studiernachmittage – bisher zwei pro Monat – werden ausgeweitet: Das jeweilige Finanzamt kann – je nach Leistungsniveau der betreffenden Anwärter/innen – bis zu vier Studiernachmittage (je ca. 180 Minuten) pro Monat ermöglichen. Während der Studiernachmittage sollen neben der allgemeinen Stoffwiederholung in den Fächern Ertragsteuern, Buchführung, Abgabenordnung und Umsatzsteuer, Klausurtechnik und Prüfungsstoff anhand extra bereitgestellter Übungsaufgaben eingeübt werden.
Zudem sollen ergänzenden Pflichtveranstaltungen eingeführt werden. In den Fächern Ertragsteuern, Buchführung, Abgabenordnung und Umsatzsteuer wird gemeinsam mit Dozentinnen und Dozenten Klausurtechnik und Prüfungsstoff nach derzeitigem Stand anhand einer Vorjahresklausur aus dem FTA II/1, eingeübt. Die Klausuren sollen vorher von den Betroffenen eigenverantwortlich – möglichst unter Simulation von Klausurbedingungen – gelöst werden.
Abschließend kann bei gravierenden Leistungsdefiziten, bei denen selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass diese Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, auch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen.

Anwärtereinstellung 3. QE Staatsfinanz

Das Landesamt für Finanzen wurde ermächtigt, aus dem Teilnehmerkreis der Auswahlprüfung für den Einstieg in der 3. QE der Leistungslaufbahn zwei weitere Bewerber einzustellen. Insgesamt dürfen somit 67 Bewerber für das LfF direkt, ein Bewerber für das IT-DLZ, zwei Bewerber für die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, sechs Bewerber für die Immobilien Freistaat Bayern und ein Bewerber für die Staatliche Lotterieverwaltung eingestellt werden.