HPR-Bericht Juli 2019
Der monatliche Bericht aus dem HPR
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf +++ Änderungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes +++ Anpassung des Bayerischen Reisekostengesetzes +++ Änderungen Beilhilfe +++ Änderung dienstrechtlicher Vorschriften – Anpassung der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung +++ Anwärtereinstellung dritte Qualifikationsebene – Landesamt für Finanzen +++ Anwärtereinstellung zweite und dritte Qualifikationsebene – Landesamt für Steuern +++ Rechtsprechung im Bereich des TVL – Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit +++ Reorganisation der Unternehmensbewertung
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Zur Stärkung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird die Höchstdauer von Beurlaubungen für die Betreuung minderjähriger Kinder um zwei Jahre auf insgesamt 17 Jahre angehoben.
Des Weiteren werden die Änderungen im Rentenrecht zur Mütterrente II wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen.
Darüber hinaus kann künftig bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung befinden, eine Anrechnung dieser Zeiten (im Umfang von maximal sechs Monaten) auf die Probezeit erfolgen.
Änderungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Die Möglichkeit, Dienstvereinbarungen abzuschließen, wird erweitert. So zählen künftig auch folgende Bereiche zum Kreis der möglichen Dienstvereinbarungen zwischen Personalvertretung und Dienstherrn:
Umsetzung des betrieblichen Gesundheitsmanagements
Allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten
Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern/Teilnehmerinnen an Fortbildungsveranstaltungen
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
Anpassung des Bayerischen Reisekostengesetzes
Eine Dienstreise liegt nur vor, wenn dienstliche Gründe die Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts erfordern und die Fahrt nicht nur Folge einer Wahlfreiheit des Beschäftigten ist, seinen Dienst an einem anderen Ort zu erbringen. Im Ergebnis führt die Änderung dazu, dass für Fahrten zu Behördensatelliten künftig in der Regel keine Reisekosten erstattet werden. Durch eine Anpassung des Beamtenversorgungsgesetzes wird jedoch sichergestellt, dass die Fahrten zu Behördensatelliten künftig vom Wege-Unfallschutz abgedeckt sind.
Änderungen Beilhilfe
Aufwendungen des Ehegatten eines Beihilfeberechtigten sind bisher nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des Steuerrechts im zweiten Jahr vor der Beihilfeantragstellung einen Betrag von 18.000 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag wird künftig um 2.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben.
Des Weiteren wird die Ausschlussfrist für die Stellung von Beihilfeanträgen von einem auf drei Jahre angehoben.
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften – Anpassung der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
Um die Vereinbarung von Familie und Beruf weiter zu verbessern, werden die Modalitäten für die Ansparung von Erholungsurlaub geändert. Die bestehende Einbringungsfrist von drei Jahren wird auf sechs Jahre verdoppelt. Um die erweiterte Ansparung beantragen zu können, müssen bei dem Beamten/der Beamtin im Zeitpunkt des Antrages auf Ansparung des Erholungsurlaubs die Voraussetzungen für familienpolitische Teilzeit/Beurlaubung i.S.d. Art. 89 I Nr.1 BayBG vorliegen. Durch diese Regelung soll es den Beschäftigten erleichtert werden, bereits bekannte oder künftige Pflege- oder Betreuungsverpflichtungen mit dem Beruf in Einklang zu bringen. Im Grundsatz ist diese Regelung zu begrüßen, wenngleich sich in der Praxis zeigen wird, inwieweit Kolleginnen und Kollegen, die bereits die Voraussetzungen des Art. 89 I Nr. 1 BayBG erfüllen, also Kinder oder pflegebedürftige Angehörige haben, überhaupt in der Lage sind, Urlaub anzusparen.
Anwärtereinstellung dritte Qualifikationsebene – Landesamt für Finanzen
Dem Hauptpersonalrat wurde mitgeteilt, dass das LfF ermächtigt wurde, 18 weitere Bewerber/innen für die 3. Qualifikationsebene einzustellen. Insgesamt dürfen somit im Jahr 2019 45 Bewerber/innen den Vorbereitungsdienst antreten.
Anwärtereinstellung zweite und dritte Qualifikationsebene – Landesamt für Steuern
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform wurden die Einstellungsermächtigungen des Landesamtes für Steuern in beiden Qualifikationsebenen um jeweils 25 Anwärter/innen erhöht. Demnach erfolgen in der 2. QE im Jahr 2019 insgesamt 635 und in der 3. QE 480 Neueinstellungen.
Rechtsprechung im Bereich des TVL – Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.12.2018 festgestellt, dass eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, gegen §4 I TzBfG verstößt.
Reorganisation der Unternehmensbewertung
Im Bereich der Unternehmensbewertung existierte bislang ein Ansprechpartnersystem auf Ebene der Finanzämter. Das Finanzministerium hat nunmehr beschlossen, dieses System neu zu konzeptionieren und eine Fachprüfergruppe auf Ebene des BayLfSt einzurichten. Sie wird 10 MAK umfassen. Von der Organisationsmaßnahme verspricht man sich unter anderem einen intensiveren fachlichen Austausch unter den Kolleginnen und Kollegen sowie verbesserte Recherche- und Schulungsmöglichkeiten.