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HPR-Bericht Oktober 2017

Der monatliche Bericht aus dem HPR von Florian Köhler

Vollzug des Tarifvertrages TV-L +++ Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L +++ Umsatzsteuerkennzahlen +++ Elektronisches Berichtswesen MISTRAL +++ Telearbeit im Landesamt für Finanzen

Vollzug des Tarifvertrages TV-L

In einem FMS werden Durchführungshinweise und sich daraus ergebende tabellarische Übersichten zur Anhebung der Entgelte ab 1. Januar bzw. 1. Oktober 2018 dargelegt. Hintergrund ist der Tarifabschluss 2017, der für das Jahr 2018 die Erhöhung der Tabellenentgelte (einschl. der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe) um 2,35% ab 1. Januar 2018 vorsieht. Daneben wird in den Durchführungshinweisen auf verschiedene Spezialthemen (z.B. Regelungen zu Erschwerniszuschlägen nach § 19 TV-L) eingegangen.
Wie bereits für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bildet ab 1. Januar 2018 auch für die Beschäftigten der allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 nicht mehr die Stufe 5 die höchste Stufe (Endstufe) in der Entgelttabelle, sondern die Stufe 6.
Eine vergleichbare Verbesserung erhalten auch die Beschäftigten in der „kleinen Entgeltgruppe 9“, bei denen bislang die Stufe 4 die Endstufe ist. Dies sind Beschäftigte, für die in der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der Entgeltordnung Lehrkräfte die besonderen Stufenlaufzeiten „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ oder Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ festgelegt sind. Nach der Fußzeile der ab 1. Januar 2018 geltenden allgemeinen Entgelttabelle erhalten sie nach fünf Jahren in Stufe 4 ein erhöhtes Tabellenentgelt (Erhöhungsbetrag).
Die Durchführungshinweise und Tabellen sind online abrufbar unter www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/Tarifvertrag.zip

Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat den HPR über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 informiert. Entsprechend dem Urteil sollen zu gegebener Zeit die Hinweise zur Durchführung der TV-L ergänzt werden.
Nach dem höchstrichterlichen Urteil können Zeiten im Beamtenverhältnis nicht als Beschäftigungszeit angerechnet werden.
Gegenstand des Verfahrens war eine Anwendungsfrage des § 34 Abs. 3 TV-L, der wie folgt lautet: „Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber“.
Tatbestand war ein Fall aus dem Bereich der Lehrkräfte. Zunächst war dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf und im Anschluss in mehreren Bundesländern als angestellter Lehrer beschäftigt. Nun war die Frage der Beschäftigungszeit zu klären. Das Bundesarbeitsgericht hat sodann in seinem Urteil festgestellt, dass die Tarifwerke TV-L und TV-öD aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt worden sind. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Durch den Ausschluss von Beamtenverhältnissen sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Die Ausnahme von Beamtenverhältnissen verstoße auch nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Auch das Richtlinienrecht führe zu keinem anderen Ergebnis.

Umsatzsteuerkennzahlen

Seit Anfang 2011 werden Kennzahlen zur Abbildung der Auftragserfüllung für den Bereich Umsatzsteuerveranlagung im elektronischen Berichtswesen MISTRAL als Bestandteil der bisherigen Standard- und Analyseberichte der Einkommensteuer-, Feststellungs- und Körperschaftssteuer flächendeckend pilotiert. In der Erörterung wurde dem HPR mitgeteilt, dass nunmehr sehr valide Daten über die Kennzahlen abgebildet würden. Dies sei durch mehrere Verfügungen des LfSt sichergestellt.
Insgesamt betonte der HPR in der Erörterung nochmals, dass es von enormer Bedeutung sei, die Selbststeuerung der Beschäftigten weiter als wichtigsten Baustein für eine gute, erfolgreiche und zufriedene Arbeit zu betrachten. Es dürfe keinesfalls dazu kommen, dass die Mitarbeiterführung aufgrund von Zahlen stattfinde. Vielmehr müsse der Beschäftigte als Mensch im Mittelpunkt stehen. Das StMFLH teilte diese Ansicht ausdrücklich.

Elektronisches Berichtswesen MISTRAL

Einheitliche monatliche Berichte
Zum Thema MISTRAL konnte der HPR eine Erörterung mit dem StMFLH führen. Hintergrund war die geplante Einführung einer einheitlichen monatlichen Berichterstattung für alle Berichtsebenen der Aufgabenbereiche 01 bis 21. Bisher konnten insbesondere die Berichtsebenen A und B nur quartalsweise dargestellt werden. Nunmehr soll durch den notwendigen Einsatz neuer Server und der damit verbundenen Kapazitätserweiterung hinsichtlich der Rechenleistung auf eine einheitliche monatliche Berichterstattung umgestellt werden. Quartalsberichte werden nach wie vor möglich sein.

Telearbeit im Landesamt für Finanzen

Mit einem Schreiben wurde der HPR über die geplante Ausweitung der Telearbeit im Bereich des LfF informiert. Konkret soll der Dienstposten „Sachbearbeiter Landesfamilienkasse mit zentraler Zuständigkeit für Rechtsbehelfsverfahren“ telearbeitsfähig werden. Die durchgeführte Pilotierung sei erfolgreich verlaufen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die grundsätzlichen organisatorischen und persönlichen Voraussetzungen (FMS vom 21. Juni 2005) weiter zu beachten seien und der Anteil der in Telearbeit tätigen Beschäftigten in der Rechtsbehelfsbearbeitung 50% nicht übersteigen dürfe.
Der HPR begrüßt diese Ausweitung, bildet die Telearbeit doch einen wichtigen Bestandteil im modernen öffentlichen Dienst. Sie sorgt für eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf und bildet damit einen wichtigen Faktor im Kampf um die besten Nachwuchskräfte.