Mit Urteil vom 19. Juni 2014 (Az. C 501/12 u.a.) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die geltenden Überleitungsregelungen, mit denen die Besoldungseinstufung von Beamten vom alten ins neue System festgesetzt wurde und die als altersdiskriminierend kritisiert worden sind, grundsätzlich gebilligt. Es hatte aber auch festgestellt, dass das alte System zur Besoldungseinstufung (Besoldungsdienstalter) – in Bayern bis zum 31. Dezember 2010 gültig – gegen Unionsrecht verstößt. Die Details zu den Rechtsfolgen mussten die deutschen Verwaltungsgerichte klären. Eine dazu notwendige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist am 30. Oktober 2014 ergangen (Az. 2 C 3.13; u.a.).
Entscheidung des BVerwG
Das BVerwG hat (konkret in Bezug auf Verfahren aus Sachsen und Sachsen-Anhalt) entschieden,
Auswirkungen in Bayern
Werden die Grundsätze des Urteils auf den Freistaat Bayern übertragen, könnte ein Anspruch für betroffene Beamte auf angemessene Entschädigung gem. §15 Abs. 2 AGG höchstens von August 2006 (Inkrafttreten des AGG) bis Dezember 2010 (danach galt das unionskonforme neue Besoldungsrecht) bestehen. Ob eine Entschädigung zusteht und welche Höhe sie im Einzelfall hat, hängt davon ab, ob ein Anspruch geltend gemacht wurde und zu welchem Zeitpunkt das geschah. Der BBB hatte wiederholt auf die Notwendigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen hingewiesen.
Für betroffene Beamte besteht kein weiterer Handlungsbedarf
Es ist davon auszugehen, dass alle Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern, die in den zurückliegenden Jahren einen Antrag gestellt/Widerspruch eingelegt haben, in absehbarer Zeit einen Bescheid erhalten werden.
Wer bisher keinen Anspruch geltend gemacht hat, kann dies leider jetzt nicht mehr erfolgversprechend nachholen.
Quelle: Bayerischer Beamtenbund BBB