Dieser Artikel ist älter als ein Jahr. Enthaltene Informationen, Regelungen oder Gesetze könnten sich in der Zwischenzeit geändert haben.

Ausweitung des Kinderkrankengeldes auf 20 Tage

Das bayerische Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat informiert über die vom Deutschen Bundestag am 14. Januar 2021 beschlossene Ausweitung des Kinderkrankengeldes um 10 Tage und bei Alleinerziehenden um 20 Tage für jedes Kind im Jahr 2021; der Bundesratsbeschluss ist gestern erfolgt. Neben der Notwendigkeit zur Betreuung erkrankter Kinder soll die Regelung auch in Fällen greifen, in welchen die Betreuung von Kindern aufgrund der Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist. Die Umsetzung erfolgt mit einer Änderung des § 45 SGB V, welche rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten soll.

Wegen der Auswirkungen der Ausweitung des Kinderkrankengeldes auf die Freistellungen für die Beschäftigten des Freistaats Bayern werden folgende Hinweise zur Erläuterung der Rechtslage gegeben:

Freistellung zur Betreuung erkrankter unter 12-jähriger oder behinderter und auf Hilfe angewiesener Kinder

Hinsichtlich der Freistellungen zur Betreuung erkrankter Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, besteht die einzige Änderung in der Erhöhung des Umfangs des Kinderkrankengeldbezugs und der damit möglichen längeren Freistellungsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte. Die Freistellung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt unmittelbar aus der Anwendung des § 45 SGB V. Für Beamtinnen und Beamte gelten diese Bestimmungen über einen Verweis auf diese Regelung in § 10 Abs. 3 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV).
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, § 45 SGB V gilt für diese nicht.

Freistellungen im Falle der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Neuregelung sieht ferner vor, dass der Anspruch auf Krankengeld für das Kalenderjahr 2021 auch dann besteht, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Der Tatbestand wird also erweitert von „erkrankten Kindern“ auf „gesunde, aber betreuungsbedürftige Kinder“. Auch diese Erweiterung gilt an sich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Beamtinnen und Beamte analog zur Rechtslage bei erkrankten Kindern.
Nach dem GesamtFMS-Corona bestehen in dieser Fallgruppe für die Beschäftigten des Freistaats allerdings bereits umfangreiche Unterstützungsmöglichkeiten.
Gemäß Nummer 8 Buchst. b) des Schreibens kann Eltern bei einer Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen Telearbeit und subsidiär Freistellung vom Dienst (unter Fortzahlung der Bezüge) für die Gesamtdauer (ohne zeitliche Befristung oder Kontingentierung) der Schließung der Schulen bzw. einzelner Jahrgangstufen und sonstigen Betreuungseinrichtungen gewährt werden, sofern ein geordneter Dienstbetrieb die Tele- oder Heimarbeit bzw. die Freistellung zulässt und die Tele- oder Heimarbeit bzw. die Freistellung wegen der Betreuung der Kinder (und ohne feste Altersgrenze der Kinder) notwendig ist. Von einer Schul-/Einrichtungsschließung wird auch dann ausgegangen, wenn und soweit der Unterricht/ die Betreuung nicht im regulären vollen Umfang, sondern planmäßig nur zeitlich beschränkt angeboten wird (bspw. Wechselunterricht). Eine Nachweispflicht der Schließung der Einrichtungen besteht nicht.
Diese Regelungen gehen deutlich über die beabsichtigten Ausweitungen in § 45 SGB V hinaus, weil insbes. keine Kontingentierung erfolgt. Ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 45 SGB für Freistellungen im Falle der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist daher weder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch unmittelbare Anwendung der Regelung des Sozialgesetzbuchs noch für Beamtinnen und Beamte über den Verweis in der Urlaubsverordnung auf diese Bestimmungen in der Sache sinnvoll und angemessen.
Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten in jedem Fall Telearbeit leisten müssen, soweit das vom Dienstposten und der technischen Ausstattung her möglich ist. Verschiedene Presseverlautbarungen zu den Änderungen in § 45 SGB V könnten demgegenüber so zu verstehen sein, dass die Regelung des § 45 SGB V auch dann in Anspruch genommen werden könnte, wenn der Beschäftigte Telearbeit leisten könnte, sich aber dafür entscheiden möchte, ausschließlich das Kind zu betreuen (und keine Telearbeit zu leisten). h3. _Sollte ein Beschäftigter des Freistaats Bayern in diesem Sinne die Regelungen des § 45 SGB V in Anspruch nehmen wollen, also ohne Telearbeit zu leisten, obwohl Telearbeit möglich wäre, kann diese Inanspruchnahme natürlich nicht verweigert werden. Weitere Freistellungen nach Ziff. 8 des GesamtFMS können dann aber nicht mehr gewährt werden (keine kumulative Anwendung von § 45 SGB V und Ziff. 8 des GesamtFMS-Corona, sondern nur alternativ).

**