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"Sabbatjahr im Bereich der Steuerverwaltung bewilligt

Aus der Rechtsprechung

Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann voraussetzungslose Antragsteilzeit nach Art. 88 Absatz 4 BayBG, in der Weise zugelassen werden, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird.

Der gesamte Bewilligungszeitraum darf bei dieser unregelmäßigen Arbeitsverteilung höchstens sieben Jahre betragen. Anträge von Beschäftigten auf diese Form der Teilzeit, die auch als „Sabbatjahr“ bezeichnet wird, wurden bislang in der Steuerverwaltung nicht bewilligt. Nun hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem vom bfg-Bezirksverband Nordbayern über das dbb Dienstleistungszentrum betreuten Fall einen solchen Antrag bewilligt. In dem konkreten Fall ist es durch den Antragsteller beabsichtigt, im Anschluss an das Sabbatjahr in den Ruhestand einzutreten.