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Ist auch die Überleitung ins Neue Dienstrecht wegen Altersdiskriminierung rechtswidrig?

Der 31.12. naht! Noch in diesem Jahr Rechte vorsorglich geltend machen!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH; anhängig unter Az. C 501/12 u.a.) befasst sich aktuell mit einer Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 12.12.2012, Az. 7 K 156.10 u.a.) zur Beamtenbesoldung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Besoldungsregelungen, die an das Lebensalter des Beamten statt an dessen Dienstzeit anknüpfen, europarechtswidrig sind, weil sie Menschen wegen ihres Alters diskriminieren (vgl. BBB-Info vom 14.03.2012 und vom 13.12.2012, BBB Nachrichten 11/12-2012, Seite 26). Die Schlussanträge des Generalanwalts sind nun gestellt und mit einer Entscheidung des EuGH ist bis Ende Juni 2014 zur rechnen. Der Bayerische Beamtenbund berichtet dazu auf seiner Homepage wie folgt:

Wer ist betroffen?

Betroffen sind diejenigen Beamten, bei denen die erstmalige Besoldungseinstufung aufgrund des Alters niedriger war als bei einem älteren Beamten. Soweit festgestellt wird, dass die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie die Überleitungsregelungen in das Neue Dienstrecht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen, könnten sich derzeit noch Ansprüche aus dem Jahr 2010 ergeben (soweit bereits ein Beamtenverhältnis bestand). Allerdings ist das Instrument der sog. zeitnahen Geltendmachung zu beachten (siehe unten).

Hintergrund

Seit Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern zum 1. Januar 2011 bemisst sich die Besoldung nach „Erfahrungs-Stufen“, die unabhängig vom Lebensalter ausgestaltet sind. Grundsätzlich erfolgt die erste Einstufung bei der Verbeamtung altersunabhängig in die 1. Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Eine Diskriminierung im Sinne der hier erörterten Rechtsprechung kommt daher bei den ab diesem Zeitpunkt erfolgten Verbeamtungen nicht mehr in Betracht.

Bis zum 31.12.2010 lagen der Bemessung der Besoldung die Dienstaltersstufen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 31. August 2006 zu Grunde. Lebensältere kamen alleine wegen ihres Alters schon bei ihrer Verbeamtung in eine höhere Altersstufe.

Schlussantrag des Generalanwalts – Vorentscheidung gefallen?

Nach dem Schlussantrag des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hält dieser Besoldungsregeln, die an das Lebensalter des Beamten statt an dessen Dienstzeit anknüpfen, für europarechtswidrig, weil sie Menschen wegen ihres Alters diskriminieren. Konkret geht es um Beamte des Bundes und des Landes Berlin. Betroffen wäre aber auch der Freistaat Bayern. Hier galt bis zum 31. Dezember 2010 das BBesG. Darüber hinaus kamen auch in Bayern bei der Überleitung von zu diesem Stichtag vorhandenen Beamten in das Neue Dienstrecht besitzstandswahrende Regelungen zur Anwendung.

Solche Übergangsregeln verfestigen nach Ansicht des Generalanwalts den Nachteil für Früheinsteiger. Das bisher erreichte Besoldungsniveau der Beamten wurde einfach ins neue System übertragen. Aus Sicht des Generalanwalts ist damit die Benachteiligung nicht beseitigt, sondern fortgeschrieben worden, da das diskriminierende Überleitungssystem somit zeitlich unbegrenzt fortbesteht.

Der Schlussantrag ist für den EuGH nicht bindend. Erfahrungsgemäß folgt das Gericht allerdings in drei Vierteln der Fälle dem Generalanwalt.

Rechte fristwahrend noch bis zum 31.12.2013 geltend machen!

Eventuell Betroffene sollten noch in diesem Jahr vorsorglich ihre Rechte wahren (Musterwiderspruch in der Anlage). Neben der Verjährung ist noch das Instrument der zeitnahen Geltendmachung zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Ansprüche zeitnah, d.h. innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Der Generalanwalt hat diesbezüglich keine europarechtlichen Bedenken geäußert.

Sollte sich der EuGH der Rechtsmeinung des Generalanwalts anschließen, wird sich der Bayerische Beamtenbund unverzüglich an das bayerischen Finanzministerium wenden und sich dafür einsetzen, dass für alle davon Betroffenen eine europarechtskonforme Besoldung gewährleistet ist.

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BBB-Info vom 29.11.2013164,6 KB
Musterwiderspruch des BBB129,5 KB