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HPR-Bericht Dezember 2021

Der monatliche Bericht aus dem HPR

Erhöhung Einstellungsermächtigung Staatsfinanz +++ Einstellungsermächtigung Steuer +++ Qualifikationsprüfung 3. QE Steuer +++ Fortbildung im Geschäftsbereich +++ Präsenzunterricht an der HföD und der LFS +++ Förderkonzept Ausbildung 3. QE Steuer +++ Entgeltfortzahlung bei Quarantäne +++ Stufenzuordnung bei Tabellenwechsel

Erhöhung Einstellungsermächtigung Staatsfinanz
Das Landesamt für Finanzen wurde ermächtigt, aus dem Teilnehmerkreis der Auswahlprüfung 33 Bewerberinnen und Bewerber als Regierungsinspektoranwärter/-innen einzustellen. Von diesen Einstellungsmöglichkeiten sind drei für Inhaber/-innen eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins vorgesehen.

Einstellungsermächtigung Steuer
Das Finanzministerium hat das Landesamt für Steuern ermächtigt, insgesamt 498 Steuerinspektoranwärter/-innen im Jahr 2022 einzustellen. Darunter sind 55 Einstellungsmöglichkeiten für eingliederungsberechtigte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit vorzusehen. Die Einstellungsermächtigung soll spätestens im April 2022 überprüft und ggf. angepasst werden.

Qualifikationsprüfung 3. QE Steuer
Der Hauptpersonalrat wurde über das Ergebnis der Steuerinspektorprüfung 2021 (Erstprüfung) informiert. Von insgesamt 700 Teilnehmern hatten 200 die Prüfung nicht bestanden. Dies ergibt eine Durchfallquote von 28,6 Prozent. Diese Durchfallquote ist im Vergleich zu den Vorjahren die mit großem Abstand höchste. Die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung 2021 sind hier allerdings noch nicht berücksichtigt.

Fortbildung im Geschäftsbereich
Das Finanzministerium hat den Hauptpersonalrat darüber informiert, dass aufgrund der erneuten Ausweitung des Pandemiegeschehens bis auf weiteres ausschließlich dienstlich oder personalentwicklungstechnisch zwingend notwendige und damit unaufschiebbare Fortbildungsveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen) unter Beachtung der geltenden Hygienebestimmungen durchgeführt werden sollen. Für diese Fortbildungen wurde zudem das Tragen von FFP2-Masken sowie die Einhaltung des Mindestabstands angeordnet. Die derzeit laufenden Personalratsschulungen können daher auch weiterhin durchgeführt werden, da der Anspruch auf Schulung sogar gesetzlich in Art. 46 Abs. 5 BayPVG verankert ist.

Präsenzunterricht an der HföD und der LFS
Die jüngst erfolgten Änderungen in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wirken sich auch auf den Lehrgangsbetrieb aus. Im Bereich der HföD wird wie folgt verfahren: • Der Präsenzunterricht im Grundstudium 1 und Grundstudium 2A – Steuer und Staatsfinanz – wird ab Montag, 6. Dezember 2021, auf digitale Lehre umgestellt.
• Die Lehrgangsklausuren im G2A der Fachrichtung Steuer finden digital im Rahmen des sogenannten Open-Book-Verfahrens statt.
• Die Lehrgangsklausuren im G2A der Fachrichtung Staatsfinanz finden dezentral in Präsenz an den Dienststellen des LfF statt.
An der Landesfinanzschule dagegen soll für die restlichen Wochen des Jahres 2021 wie bislang geplant verfahren werden. Dies bedeutet, dass nach derzeitigem Stand sowohl der Unterricht als auch die Lehrgangsklausuren des FTA I der Fachrichtungen Steuer und Staatsfinanz unter Berücksichtigung der Vorgaben der 15. BayIfSMV wie geplant in Präsenz an der LFS bzw. den Außenstellen stattfinden können.

Förderkonzept Ausbildung 3. QE Steuer
Das Landesamt für Steuern hat in Rücksprache mit dem Finanzministerium ein Förderkonzept für die Steuerinspektoren/-innen der Jahrgänge 2019 und 2020 erstellt. Diese Fördermöglichkeiten, die entweder bereits bestehende Studieninhalte intensivieren und ausbauen solle oder gänzlich neu geschaffen werden, sollen einen zentralen Baustein darstellen, auf die coranabedingten Ausbildungsdefizite zu reagieren. Das an dieser Stelle bereits vorgestellte „Konzept zur Leistungssteigerung“, das beispielsweise eine freiwillige Studienberatung vorsieht, soll daneben weiter angewendet werden.

Für die Steuerinspektoranwärter 2020 sieht das neue Förderkonzept Folgendes vor:
• Im G2A: Digitale Foren sollen den Studierenden die Möglichkeit geben, anonym Fragen zu stellen. Die ergänzenden Pflichtveranstaltungen für Steuerinspektoranwärter, die in der Zwischenprüfung durchschnittlich bis zu 6 Punkte erzielt und/oder in mindestens drei künftigen Prüfungsfächern weniger als 5 Punkte erreicht haben, sollen am Fachbereich stark ausgeweitet werden.
• Im HP II: Studiernachmittage mit einem festen von der HfÖD vorgegebenen Übungsplan sollen etabliert werden. Darüber hinaus soll es ergänzende Pflichtveranstaltungen geben.
• Im G2B: Es werden Einstiegstests (AO, BilSt, USt, Est, GesR(Bew) geschrieben und eine individuelle Betreuung der Anwärter/-innen ermöglicht.
• Im HP III: Auch hier sollen die Studiernachmittage mit vorgegebenen Übungsplan ausgeweitet werden und ergänzende Pflichtveranstaltungen abgehalten werden.

Für die Steuerinspektoranwärter 2019 sieht das neue Förderkonzept Folgendes vor:
• HP III: Auch hier sollen die Studiernachmittage mit einem von der HföD vorgegebenen Übungsplan ausgeweitet werden.
• Anpassung des Hauptstudiums: Es erfolgt eine Stoffkürzung um 24 Stunden zugunsten einer Intensivierung der Klausurtechnik. Die Übungsaufgaben werden überarbeitet und vermehrt mit ausgepunkteten Lösungshinweisen versehen.

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne
In Umsetzung des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2021 wird ab 1. November 2021 bei nicht vollständig geimpften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer/-innen aus einem Risikogebiet einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordnete Quarantäne unterliegen und keine Möglichkeit zur Tele- oder Heimarbeit haben, die Entgeltzahlung für diesen Zeitraum eingestellt.

Stufenzuordnung bei Tabellenwechsel
Das Bundesarbeitsgericht hat im Februar 2021 entschieden, dass im Fall des Wechsels der Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch aus einer anderen Entgelttabelle zur Folge hat, § 17 Abs. 4 TV-L nicht anwendbar sei. Das heißt, dass der Einstieg anders als bisher wieder in der ersten Stufe erfolgt, da keine entsprechende Berufserfahrung vorliege. In der Folge hat die Mitgliederversammlung der TdL beschlossen, das Urteil allgemein anzuwenden. Allerdings bestünden keine Bedenken, wenn aus personalwirtschaftlichen Gründen im Rahmen einer übertariflichen Maßnahme wie in der Vergangenheit verfahren würde.