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HPR Bericht Monat Juni 2014

Der monatliche Bericht aus dem Hauptpersonalrat von Johanna Markl

Änderung der ergänzenden Beurteilungsrichtlinien +++ Ausweitung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten +++ Gesundheitsmanagement +++ Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Änderung der ergänzenden Beurteilungsrichtlinien

Nach Änderungen im Leistungslaufbahngesetz waren auch die sog. Ergänzenden Beurteilungsrichtlinien, in denen das Vorgehen bei der Erstellung der periodischen Beurteilungen für die Finanzverwaltung konkretisiert wird, anzupassen. Der Hauptersonalrat war im Rahmen der Mitbestimmung beteiligt und hat nach einigen Änderungen den Regelungen zugestimmt. Die wesentlichen Änderungen sind: Im Bereich der Staatsfinanzverwaltung werden für die Vergabe einer Eignung für Führungsfunktionen künftig 12 oder mehr Punkte im Gesamturteil und im Einzelmerkmal „Führungspotential“ vorausgesetzt. Bislang lag die „Hürde“ bei 11 bzw. 10 Punkten. Das Finanzministerium hat auf Nachfrage erklärt, angesichts des „Orientierungsschnitts“ von 11 Punkten halte die Staatsfinanzverwaltung eine Anhebung der Mindestanforderungen bei Führungsfunktionen über diesen Schnitt für erforderlich. Ein Mangel an geeigneten Beamtinnen oder Beamten sei dadurch nicht zu befürchten. Nach den vorgelegten Berechnungen wird sich die Zahl der Beamtinnen und Beamten mit Eignungen für Führungsfunktionen bei rund 50 % bewegen. Damit, so das Ministerium, könne man zum einen motivieren und habe auch eine ausreichende Zahl qualifizierter Kräfte für die Besetzung von Führungsfunktionen.

Aktualisierung der Beurteilungen

Alle Beamtinnen und Beamte unterliegen grundsätzlich alle drei Jahre der periodischen Beurteilung. Diese Beurteilung wird dann bis zur nächsten Beurteilung für alle vorgesehenen Zwecke verwendet. Eine Neuerung ist die sog. Aktualisierung, die in den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht ausdrücklich als seltener Ausnahmefall bezeichnet wird, beispielsweise beim Wechsel aus einem Bereich mit einem anderen Beurteilungssystem. Die üblichen Veränderungen wie Umsetzungen, Beförderungen, Beurlaubungen usw. fallen ausdrücklich nicht darunter.

Anlassbeurteilungen

Neu ist auch das Instrument der Anlassbeurteilung. Entsprechend unseren Forderungen wird auch diese Beurteilung außerhalb der üblichen Beurteilungsturni die Ausnahme bleiben. Eine Rolle wird sie spielen, wenn bei einem Auswahlverfahren ein Bewerberkreis vorhanden ist, der wegen unterschiedlicher Orientierungsschnitte keine vergleichbaren periodischen Beurteilungen aufweist.
Die häufigsten Fälle wären hier wegen des derzeit abweichenden Orientierungsschnitts für die Besoldungsgruppe A 12 der Steuerverwaltung aufgetreten. Der HPR hat sich dagegen gewandt, dass in all diesen Fällen jeweils eine Anlassbeurteilung für den in Frage kommenden Personenkreis erstellt werden müsste. Zum einen wäre dies ein enormer Aufwand und zum anderen müssten Kolleginnen und Kollegen, die sich mehrfach auf Stellen bewerben, jedes Mal ein neues Verfahren der Anlassbeurteilung durchlaufen. Das Finanzministerium hat diese Bedenken aufgegriffen. Bis Ende 2016 – solange ist für BesGr A 12 der abweichende Orientierungsschnitt festgelegt – ist im Bereich der Steuerverwaltung bei Ausschreibungen, bei denen auch Bewerber aus A 12 angesprochen sind, keine Anlassbeurteilung vorzunehmen.

Bei einem konkreten Auswahlverfahren werden alle in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Bewerberinnen und Bewerber einem Beurteilungsverfahren unterzogen. Der Beurteilungszeitraum umfasst dann jeweils 3 Jahre und endet mit dem Tag der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibung. Die Beurteilung gilt jeweils für den konkret zu benennenden Anlass. Es erfolgt keine Vergabe von Eignungen für Ausbildungs- oder modulare Qualifizierung und keine Leistungsfeststellung. Anlassbeurteilungen sind ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung verwendbar.

Nachholung der Beurteilungen

In den Fällen, in denen die periodische Beurteilung für einen Beamten oder eine Beamtin nicht mit der gesamten Beurteilungsgruppe erstellt werden kann, z.B. wegen noch laufender Probezeit u.ä., ist diese später nachzuholen ist. Bisher erfolgte diese „Nachbeurteilung“ wenn ein Jahr Dienst geleistet wurde. Nun erfolgt die nachgeholte Beurteilung bereits nach 6 Monaten Dienst. In der Folge ändert sich auch der Zeitraum, ab dem auf diese Nachholung verzichtet wird, nämlich, wenn binnen sechs Monaten der Beurteilungszeitraum für die entsprechende Beurteilungsgruppe endet.

Eröffnung und Wirksamwerden

Ausdrücklich festgelegt ist nun, dass periodische Beurteilungen in der Steuerverwaltung bis 31. Oktober des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen sind; in den anderen Bereichen gilt der 31. Dezember als äußerster Termin. Das Wirksamwerden der Beurteilung nennt sich nun Verwendung der Beurteilung. Die reguläre periodische Beurteilung wird jeweils ab dem 1. Januar nach dem jeweiligen Beurteilungsjahr verwendet; in der Steuerverwaltung in den BesGr A 3 bis A 5 und A 14 bis A 16 bereits ab dem1. Oktober.

2014 – Beurteilung A 3 – A 8

In diesem Jahr wird die Beurteilungsgruppe A, das sind die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, beurteilt. Der Beurteilungszeitraum umfasst die Zeit vom 01.06.2011 bis 31.05.2014.

Ausweitung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten

Verbesserungen bei den Kinderbetreuungsmöglichkeiten – in aller Munde – und wer wollte dem auch widersprechen. Nun hat der Landtag beschlossen, diese Betreuung auch für Kinder von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes voranzubringen. In dem Beschluss werden die Ressorts aufgefordert, „jeweils für ihre Beschäftigten in Dienststellen mit erhöhtem und nicht anderweitig gedecktem Bedarf in geeigneter Form Kinderbetreuungsmöglichkeiten (...) zu organisieren“. Das begrüßt und unterstützt der Hauptpersonalrat. Mehrere Fragezeichen setzt er aber hinter den weiteren Teil des Landtagsbeschlusses, wonach dies „im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel vor Ort zu organisieren“ sei. Er hatte dem Ministerium daher die Frage gestellt, welche Überlegungen zur Umsetzung in unserem Bereich bestehen.

Gesundheitsmanagement

Auch in 2014 stehen der gesamten Finanzverwaltung Haushaltsmittel in Höhe von 115.000 Euro für Maßnahmen des Gesundheitsmanagements zur Verfügung. Die Dienststellen haben ihre beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten angemeldet. Die Zuteilung der Mittel orientiert sich zum einen an der Zahl der Beschäftigten in den jeweiligen Dienststellen und der Zahl der angemeldeten Projekte und Maßnahmen. Insgesamt wurden Zuschüsse für fast 800 geplante Maßnahmen beantragt. Die meisten entfallen natürlich auf den Steuerbereich, danach folgen die Bereiche Vermessung und Staatsfinanz. Die Maßnahmen reichen von der großen Zahl an Kursen zur körperlichen Fitness wie Rückenschule, Wirbelsäulen- und Ausgleichsgymnastik oder Nordic Walking über Angebote speziell für ältere Beschäftigte, Ernährungsberatung und Ergonomie am Arbeitsplatz. Zunehmend rückt das Thema Entspannung und Stressbewältigung in den Fokus. Wie das Landesamt für Steuern feststellt, finden dazu mittlerweile auch Vorträge statt mit dem Ziel der Sensibilisierung insbesondere der Vorgesetzten. Das Thema Gesundheit der Beschäftigten hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist vielfach fester Bestandteil in den Dienststellen. Nach wie vor ist aber feststellbar, dass die Angebote auch abhängig sind vom Engagement vor Ort und wohl auch der Unterstützung durch die Amtsleitungen. Der Hauptpersonalrat hat der vorgesehenen Verteilung auf die unmittelbar nachgeordneten Dienststellen zugestimmt. Die Mittelbehörden werden dasselbe Prozedere anstellen zur Verteilung auf die Dienststellen vor Ort.

Bewertungsstellen droht erhebliche Zusatzarbeit

Für langjährige Bewertungsspezialisten ist das Thema Grundsteuerreform ein altbekanntes. Auch eine Änderung bei der Bewertung des Grundbesit-zes steht seit Jahr(zehnt)en im Raum. Nun sollen die Finanzverwaltungen der Länder mit der Erstellung einer Verbindungsdatei Vorarbeiten dazu leisten. Über das vorgesehene Verfahren berichten wir an anderer Stelle dieser Zeitung. Der Hauptpersonalrat hat, wie schon die bfg, auf den enormen Aufwand für die ohnehin meist unterbesetzten Bewertungsstellen hingewiesen. Sollte diese Aufgabe unvermeidbar sein, müsste unbedingt für qualifizierte Aushilfskräfte gesorgt werden. Darüber sei zu klären, wie es denn um die genannten 10% Fälle steht, die angeblich „automatisch“ in die Datenbank überführt werden können. Es müsse sichergestellt sein, dass Beschäftigte, die freiwillig in Vorarbeit gingen, hier nicht umsonst arbeiteten.

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Das Finanzministerium berichtet jährlich über die Beschäftigung schwerbe-hinderter Menschen in den Dienststellen des Finanzressorts. Aktuell wurde der Bericht über das abgelaufene Jahr 2013 vorgelegt. Das Finanzressort erfüllt demnach wie in den Vorjahren bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen die sog. Pflichtquote von 5 % nicht nur, sondern liegt erheblich darüber und hat auch das in der Integrationsvereinbarung genannte Ziel, dauerhaft eine Beschäftigungsquote von 7 % zu erreichen, wiederum übertroffen. Der Beschäftigungsanteil lag im Jahr 2013 bei 8,38 % und überstieg die Vorjahresquote damit um 0,2 Prozentpunkte. Obwohl die Beschäftigungsquote stieg, ging die Gesamtzahl der Menschen mit Schwerbehinderung etwas zurück. Insgesamt waren 2013 in der Finanzverwaltung 2036 Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt (1147 Männer und 889 Frauen). Erkennbar ist die zunehmende Zahl älterer Beschäftigter, die schwerbehindert werden. Es wurden 25 Beamtinnen und Beamte und 36 Tarifbeschäftigte auf Grundlage von Art. 6 c Haushaltsgesetz eingestellt, das sind für die Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehaltene Stellen. Mit dem Bericht soll nicht nur der gesetzlichen Verpflichtung genüge getan werden, sondern auch das Bewusstsein für die Einstellung schwerbehindeter Menschen und deren Teilhabe an beruflicher Entwicklung geschärft wer-den. Die ermittelten Zahlen bieten hierzu Anhaltspunkte. Insgesamt ist die Finanzverwaltung auf einem guten Weg.