Dieser Artikel ist älter als ein Jahr. Enthaltene Informationen, Regelungen oder Gesetze könnten sich in der Zwischenzeit geändert haben.

HPR Bericht Monat Januar und Februar 2014

von Florian Köbler

Neue Auswahl- und Beförderungsgrundsätze und Beurteilungsrichtlinien +++ Dienstvereinbarung zu Trennungsgeld beschlossen +++ Dienstpostenbewertung in den Finanzämtern +++ Pilotprojekte Neuorganisation Körperschaftssteuerstellen +++ KONSENS in der Finanzverwaltung

Neue Auswahl- und Beförderungsgrundsätze und Beurteilungsrichtlinien

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Mai 2013 Art. 16 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) geändert. Demnach ist bei einer Auswahlentscheidung bzw. einer Beförderung eine sogenannte Binnendifferenzierung durchzuführen, wenn sich zwischen zwei oder mehreren Bewerbern im Gesamturteil kein Unterschied ergibt. Diese Binnendifferenzierung beschränkt sich auf die sogenannten „wesentlichen Beurteilungskriterien“ (Superkriterien).

Um der neuen Gesetzeslage und Tendenzen in der Rechtsprechung genüge zu tun, hat das StMFLH entschieden, die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze sowie die Beurteilungsrichtlinien anzupassen. Entsprechende Entwürfe wurden in den letzten Monaten mit dem HPR erörtert.

Demnach sollen bei Planstellen- und Dienstpostenkonkurrenz zukünftig diese Kriterien in folgender Reihenfolge entscheiden:

  • Gesamturteil der aktuellen Beurteilung,
  • Durchschnitt der Einzelpunkte der wesentlichen Beurteilungskriterien der aktuellen * Beurteilung (Binnendifferenzierung),
  • Gesamturteil der periodischen Vorbeurteilung,
  • Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien der periodischen Vorbeurteilung,
  • Gesamturteil der vorangegangenen periodischen Vorbeurteilung,
  • Durchschnitt der Einzelpunktwerte der wesentlichen Beurteilungskriterien der vorangegangenen periodischen Vorbeurteilung,

Bei Beamten oder Beamtinnen, die in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die die Ausbildungsqualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben, die Note in einer vergleichbaren Qualifikationsprüfung, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
Rangdienstalter,
Allgemeiner Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
Das jeweils nächstgenannte Kriterium kommt wie bisher nur zur Anwendung, wenn auf Grund der vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist. Bei der Binnendifferenzierung wird der Durchschnitt der Einzelpunktwerte auf zwei Dezimalen nach dem Komma gerundet.

Der HPR konnte eine Übergangsvorschrift erreichen, nach der die Binnendifferenzierung bei Vorbeurteilungen erstmals auf Beurteilungen Anwendung findet, deren Beurteilungsstichtag nach dem 1. Januar 2013 liegt.

Daneben hat das StMFLH im vorgelegten Entwurf versucht Art. 21 LlbG Rechnung zu tragen. In diesem heißt es, schwerbehinderten Menschen sei bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang einzuräumen. In mehreren Gesprächen und Erörterungen hat man versucht zu definieren, was unter dem Begriff „im Wesentlichen gleich“ zu verstehen sei. Im aktuellen Entwurf versucht das StMFLH, die gesetzgeberische Vorgabe dadurch umzusetzen, dass man im Rahmen der Auswahlentscheidung den Durchschnitt der Einzelpunkte der wesentlichen Beurteilungskriterien (Binnendifferenzierung) der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten um einen Punkt erhöht. Als schwerbehindert gelten Kolleginnen und Kollegen mit einem GdB ab 50.

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft Auswahlentscheidungen, denen Beurteilungen zugrunde liegen, die in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden. Bei den bisherigen Auswahl- und Beförderungsgrundsätzen wurde stets dem im höheren Statusamt Beurteilten Vorrang eingeräumt. Nun soll, auch aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich ein einzelfallbezogener Vergleich durchgeführt werden. Im Ranglistenverfahren soll aber die Vergleichbarkeit dadurch hergestellt werden, dass der Beurteilung des im höheren Statusamt Beurteilten sowohl im Gesamturteil als auch bei den sogenannten Superkriterien jeweils ein Punkt hinzugerechnet wird. Der HPR hält diese „Plus 1-Regelung“ für äußerst problematisch, da in der Praxis der Unterschied im Gesamturteil zwischen dem, der früher befördert worden ist und deshalb schon eine Beurteilung im höheren Amt hat, und demjenigen, der dies noch nicht hat, dafür aber eine weitere Beurteilung im niedrigeren Amt, oftmals auch 3 oder gar 4 Punkte beträgt. Es würde daher regelmäßig zum „Überholen“ desjenigen kommen, der früher in das aktuelle Amt gekommen ist; insbesondere auch dadurch, dass diese Regelung nach dem Entwurf auch für die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen gelten soll. Das Inkrafttreten der neuen Auswahl- und Beförderungsgrundsätze ist aus verschiedenen Gründen noch nicht absehbar.

Dienstvereinbarung zu Trennungsgeld beschlossen

Wie bereits berichtet wird die Bearbeitung der Trennungsgeldabrechnungen auf ein SAP-basiertes System umgestellt. Bisher wurden die Trennungsgeldbescheide händisch ausgerechnet und erstellt. Das neue Verfahren soll zur Rechtssicherheit und besseren Nachvollziehbarkeit beitragen. Eine Arbeitsentlastung der Beschäftigten wird dagegen nicht erwartet. Das neue Verfahren bringt daher keine personellen Konsequenzen mit sich. Um sowohl für die Trennungsgeldbearbeiter, als auch für die Trennungsgeldempfänger den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen, hat der HPR nun eine Dienstvereinbarung mit dem StMFLH abgeschlossen. Eine unzulässige Arbeitsüberwachung der Trennungsgeldbearbeiter ist ebenfalls ausgeschlossen.

Dienstpostenbewertung in den Finanzämtern

Nachdem bereits im Jahr 2011 die Arbeitsgruppe „Überarbeitung der Dienstpostenbewertungen in den Finanzämtern“ installiert worden war, sind dem HPR nun die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe übermittelt worden.
Die Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, die Dienstposten in den Finanzämtern zu analysieren und zu bewerten. An den Sitzungen der Arbeitsgruppe nahmen neben Beschäftigten des StMFLH, des LfSt, der Finanzämter, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung auch regelmäßig ein Vertreter des HPR teil. Nachdem der HPR mehrfach die lange Zeitdauer der Arbeitsgruppe kritisiert hatte, wurden nun im Spätherbst je zwei Klausurtagungen durchgeführt und die Reihung von 99 Dienstposten konnte abgeschlossen werden. Aufgrund seiner Größe und der damit verbundenen Besonderheiten wurde das Finanzamt München von der Bewertung ausgenommen.
Die Bewertung der Dienstposten erfolgte mittels eines in der Arbeitsgruppe mehrheitlich beschlossenen Kriterienkatalogs. In der Folge wurde jeder Dienstposten in diesen Bewertungsbogen durch Mehrheitsbeschlüsse eingeordnet. Die gefundenen Ergebnisse weichen zur bisherigen Rangfolge der Dienstposten zum Teil gravierend ab. Allerdings sind die Abstände zwischen den Dienstposten oft sehr gering. Vor diesem Hintergrund hat der damalige Abteilungsleiter Hüllmantel dem HPR zugesichert, dass aus den Ergebnissen der Arbeitsgruppe keine weiteren Konsequenzen gezogen werden. Die gefundenen Ergebnisse würden lediglich als eine von mehreren Grundlagen für die Einordnung von künftig neu entstehenden Dienstposten herangezogen. In Einzelfällen könne die Dienstpostenbewertung überprüft werden. Der HPR begrüßt diesen Schritt ausdrücklich und wird sich mit dem gefundenen Ergebnis in den nächsten Sitzungen weiter auseinandersetzen.

Pilotprojekte Neuorganisation Körperschaftssteuerstellen

Seit einigen Jahren werden zwei Modelle für eine Neuorganisation der Körperschaftssteuerstellen an ausgewählten Finanzämtern pilotiert („Firmenstelle-VVU“ und „veranlagungsspezifische Betriebsgrößenklasse-OVB“). Ende November wurde der HPR darüber informiert, dass an den beiden pilotierten Modellen nicht weiter festgehalten werde. Mittlerweile hat der HPR zu diesem Thema eine Erörterung mit dem zuständigen Referat geführt. Grund für die Beendigung der Pilotierung sei der aktuelle Koalitionsvertrag der Bundesregierung. In diesem werde für die Körperschaftsteuererklärung langfristig eine sogenannte Selbstveranlagung als Ziel ausgegeben. Mittlerweile sei hierzu auch bereits eine Bund-Länder Arbeitsgruppe installiert worden. Vor diesem Hintergrund eine flächendeckende Umstellung der Körperschaftsteuerstellen durchzuführen, erscheine daher als nicht zielführend. Den derzeit mit der Pilotierung betrauten Ämtern werde es freigestellt, ob sie das erprobte Modell fortführen oder wieder auf das alte Modell umstellen möchten. Auch eine Zwischenlösung sei im Einzelfall denkbar. Beim Modell der Firmenstelle (VVU) soll jedoch der enorme Aufwand für Bearbeiter und die betroffenen Körperschaften in Betracht gezogen werden (Steuernummernumstellung etc.). Die Entscheidung, wie an den Pilotämtern weiter verfahren werde, soll die Amtsleitung im Konsens mit der Personalvertretung fällen.

KONSENS in der Finanzverwaltung

Zum Thema KONSENS in der Finanzverwaltung konnte der Hauptpersonalrat ebenfalls eine ausführliche Erörterung führen. Bayern gehört bekanntlich zu den 5 Steuerungsländer. Im Jahr 2014 steht bundesweit ein Etat von 94,83 Mio. Euro zur Verfügung. In Bayern sind mit dem Projekt 173 Vollzeitarbeitskräfte betraut.
Im Jahr 2014 sind in den Finanzämtern vor allem Belastungen im Zuge der Vorarbeiten für die Einführung von GINSTER (neuer Grundinformationsdienst) zu erwarten. Auch das Verfahren StundE wird in den Stundungsstellen eingeführt. Der HPR kritisierte, dass es bei der Einführung von neuen KONSENS Produkten immer wieder zu technischen Problemen komme. Das StMFLH erläuterte, es komme zu Problemen beim Roll-Out der Verfahren meistens dann, wenn im Gegensatz zum Testbetrieb schon neuere Versionen der übrigen Programme installiert seien. Man versuche derzeit aber die Testcenter zu optimieren. Weiter forderte der HPR bei der Festlegung von Priorisierungen einbezogen zu werden. Dies sicherte das StMFLH zu. Zudem wolle man den HPR regelmäßig und zeitnah über die aktuellen Entwicklungen informieren.