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Ruhestandseintritt nach Krankheit: Nichtgenommener Urlaub wird abgegolten!

Aus der Rechtsprechung

Wer unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt erkrankt war und wegen dieser Krankheit seinen europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaub nicht nehmen konnte, hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub. Wie bereits darüber berichtet (siehe bfg-Zeitung März Seite 28 und BBB Nachrichten März/April Seite 18), hatte dies das Bundesverwaltungsgericht mit am 13. März 2013 veröffentlichten Urteil (v. 31. Januar 2013, Az: 2 C 10.12) entschieden. Das Finanzministerium hat nun in einem Schreiben Voraussetzungen und Höhe dieses Abgeltungsanspruchs konkretisiert.

Künftig erfolgt die Berücksichtigung des Abgeltungsanspruchs von Amts wegen. Bei Betroffenen, die bereits in den Ruhestand getreten sind, erfolgt eine Abgeltung nur auf Antrag. Das gilt auch, soweit sie bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, die Abgeltungsansprüche aber noch nicht verjährt sind.

Wer ist betroffen?

Jeder, der seit dem Jahr 2010 in den Ruhestand getreten ist und unmittelbar zuvor erkrankt war, sollte die Sachlage anhand der nachstehenden Kriterien prüfen.

Welcher Urlaub ist abzugelten?

Abzugelten ist der gesetzlich gewährleistete Mindesturlaub in Höhe von vier Wochen pro Jahr, der wegen einer bestehenden Erkrankung nicht genommen werden konnte. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Darüber hinausgehender Urlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub oder Arbeitszeitverkürzungstage werden nicht abgegolten. Bei Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen ist auf eine vierwöchige dienstfreie Ferienzeit abzustellen.

Übertragener Urlaub wird angerechnet

Ausschlaggebend ist allein die Zahl der während eines Jahres genommenen Urlaubstage. Der Mindesturlaubsanspruch ist auch erfüllt, wenn im fraglichen Jahr zwar der Urlaub des laufenden Jahres nicht genommen wurde, wohl aber „alter“, aus dem Vorjahr übertragener Urlaub.

Unterjähriges Ausscheiden – Anteilige Urlaubstage

Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Dienst steht der Urlaubsanspruch nur anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. (Bsp: Ausscheiden zum 31. März – Urlaubsanspruch für dieses Jahr = 1/4: 5 Tage). Soweit sich Bruchteile von Tagen ergeben, gilt die Rundungsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Urlaubsverordnung: verbleibende Bruchteile von weniger als einem halben Tag werden abgerundet, sonst aufgerundet.

Verfall?

Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Das ist nach den Ausführungen des Finanzministeriums 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres der Fall, in dem der Urlaub entstanden ist.