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HPR Bericht Juli 2018

Der monatliche Bericht aus dem HPR

Qualifizierungsmaßnahmen für Tarifbeschäftigte +++ Erfolg in Wunsiedel +++ Befristete Arbeitsverhältnisse +++ Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Auswirkungen auf die Personalvertretung +++ Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung – Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Qualifizierungsmaßnahmen für Tarifbeschäftigte

Besonders qualifizierte und langjährige Beschäftigte im Tarifbereich der Bayerischen Steuerverwaltung haben seit Januar 2017 die Möglichkeit, sich für eine sechsmonatige Qualifizierungsmaßnahme zu bewerben. Wie bereits berichtet, wird aufgrund der scheinbar geringen Anzahl an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern diese Maßnahme im Jahr 2019 nicht durchgeführt. Der Hauptpersonalrat hat das StMFLH nun gebeten, für das Verfahren als solches aktiv zu werben und auch die Amtsleiter darauf zu sensibilisieren, bei den in Frage kommenden Beschäftigten entsprechende Eignungen zu vergeben. Dies wurde dem HPR nun seitens des StMFLH zugesichert.

Erfolg in Wunsiedel

Das Erfolgsmodell des Scanzentrums in Wunsiedel geht in die nächste Runde. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 55 zusätzliche Scankräfte am Datenerfassungs- und Scanzentrum Wunsiedel eingestellt. Hauptgrund hierfür war die Übernahme von Arbeiten für das Bundesland Rheinland-Pfalz. Nun konnte erreicht werden, dass auch die neu eingestellten Scan-Kräfte verbeamtet werden können, wenn sie die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und die Verbeamtung auch wollen. Sofern eine Verbeamtung nicht möglich oder gewünscht ist, werden unbefristete Beschäftigungsverhältnisse angeboten.
Wie bei den schon am Scanzetrum bestehenden, vergleichbaren Arbeitsplätzen erfolgt auch hier der Einstieg mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A3. Die Dienstpostenbewertung im Scanbereich rechtfertigt eine dienstliche Entwicklung bist zur Besoldungsgruppe A5. Bis zum Inkrafttreten des Doppelhaushalts 2019/2010 kann die Verbuchung der Scan-Kräfte, die unbefristet beschäftigt bzw. verbeamtet werden, sichergestellt werden. Weitere gegebenenfalls notwendige Schritte werden im Rahmen des Doppelhaushalts 2019/2020 unternommen.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Der Hauptpersonalrat wurde über ein interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) informiert.
Nach der Auffassung des Ersten Senats trägt die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform der sich aus Art. 12 Grundgesetz ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer/-innen und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes Rechnung. Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehenden Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als dies für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun klargestellt, dass die vom Bundesarbeitsgericht getroffene Auslegung, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet sei, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Daher hat das StMFLH nunmehr angeordnet, dass mit sofortiger Wirkung Arbeitsverhältnisse nur noch dann sachgrundlos zu befristen sind, wenn die/der Beschäftigte bislang nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt war.
Spannend ist dieses Urteil auch im Hinblick auf den Koalitionsvertrag der Bundesregierung. In diesem wurde festgelegt, sachgrundlose Befristungen nun stärker zu beschränken als bisher und künftig auch nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung zuzulassen. So ist laut Koalitionsvertrag eine Befristung künftig nicht mehr zulässig, wenn ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zuvor schon einmal einen unbefristeten Vertrag hatte oder „ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben“.

Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Auswirkungen auf die Personalvertretung

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde in Form der Neueinfügung des §2b UStG eine höchstrichterliche Rechtsprechung nachvollzogen, die sicherstellt, dass die öffentliche Hand der Umsatzbesteuerung vollumfänglich unterworfen wird. Die Neuregelung greift für den Freistaat Bayern ab 2021. Da die Personalvertretungen Teil der Dienststellen des Freistaates sind, werden diese von der Gesetzesänderung ebenfalls betroffen sein. Nach Abstimmungen auf Bund-Länder-Ebene wird das Ministerium den Hauptpersonalrat darüber informieren, welche konkreten Auswirkungen auf die Personalvertretungen zu erwarten sind und rechtzeitig zu Informationsveranstaltungen einladen.

Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung – Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Der Landtag des Freistaates Bayern hat durch das Gesetz zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 unter anderem die Änderung des Art. 89 Bayerisches Beamtengesetz beschlossen.
Die Gesetzesänderung betrifft Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen bzw. pflegen und Beamte und Beamtinnen, die während der Ausbildung Elternzeit beantragen.
Der neu angefügte Art. 89 Absatz 5 BayBG eröffnet dem betroffenen Personenkreis nunmehr die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Struktur der Ausbildung dies zulässt und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird.
Allerdings wird vorausgesetzt, dass die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen diese Teilzeitbeschäftigung ebenso vorsehen.
Der Hauptpersonalrat begrüßt die Gesetzesänderung und wird sich dafür einsetzen, dass die noch erforderlichen Änderungen der jeweiligen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die teilweise auf Bundesebene erfolgen müssen, entsprechend vorgenommen werden.