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HPR-Bericht April 2022

Der monatliche Bericht aus dem HPR

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung +++ Lehrgangsbetrieb +++ Qualifikationsprüfung 2. QE Steuer +++ Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX für das Kalenderjahr 2021

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Wie bereits berichtet soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier bald ausgedient haben. Ein elektronisches Meldeverfahren soll die Papierform vollständig ersetzen. Die Übermittlung der eAU durch Arztpraxen ist seit dem 1. Januar 2022 verpflichtend. Die verpflichtende Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen war bislang für 2021 geplant. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und der GKV-Spitzenverband haben stattdessen den Starttermin 1. Januar 2022 vereinbart, da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen vorher nicht flächendeckend sichergestellt war. Außerdem sollten die Praxen angesichts der anhaltenden Pandemie-Situation nicht zusätzlich belastet werden.
Der Start der digitalen Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber wurde nun in der Folge auf den 1. Januar 2023 verschoben. Bis dahin will das StMFH das aufgesetzte elektronische Verfahren pilotieren.

Lehrgangsbetrieb
Das StMFH hat den Hauptpersonalrat darüber informiert, dass ab dem 3. April das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz in Kraft tritt. Dieses erlaubt nur noch sogenannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der sogenannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die sogenannten Basisschutzmaßnahmen um. Vor diesem Hintergrund tritt ebenfalls zum 3. April 2022 eine neue 16. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) in Kraft, die bis einschließlich 30. April 2022 gilt und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft.
Tests sieht diese Verordnung nur noch in bestimmten Einrichtungen (u. a. Schulen, Kitas, Krankhäuser) vor. Eine Maskenpflicht besteht nur noch im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen.
Dies bedeutet für den Präsenzbetrieb an der HfÖD und der LFS, dass die bestehenden Vorgaben in Bezug auf Testerfordernisse und Masken grundsätzlich ab 3. April 2022 entfallen.
Neben einem Hygienekonzept soll an die Anwärterinnen und Anwärter, sowie das Personal appelliert werden, insbesondere auf Begegnungsflächen sowie im Lehrsaal mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen sowie sich freiwillig zu testen. Hierfür können die bereits beschafften Selbsttests angeboten werden.

Qualifikationsprüfung 2. QE Steuer
Der Hauptpersonalrat wurde darüber informiert, dass 57 Beschäftigte an der Wiederholung der Qualifikationsprüfung 2021 für den Einstieg in der 2. QE Steuer teilgenommen haben. Davon waren 24 Personen erfolgreich und 33 haben die Prüfung leider nicht bestanden.
Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses haben damit von den 578 Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen bisher 72 Kandidaten und Kandidatinnen die Prüfung nicht bestanden. Ein Prüfling wiederholt die Qualifikationsprüfung 2021 im Rahmen der Qualifikationsprüfung 2022. Die vorläufige Gesamtdurchfallquote 2021 beträgt daher 12,5 Prozent (2018: 8,4 Prozent, 2019: 7,9 Prozent, 2020: 6,7 Prozent).

Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX für das Kalenderjahr 2021
Im Jahr 2021 betrug die Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen im Finanzressort 8,07 Prozent und ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,17 Prozentpunkte gesunken. Das StMFH begründete den Rückgang mit dem aktuellen Generationenwechsel, der in einigen Bereichen stattfinde. Die gesetzliche Pflichtquote von fünf Prozent wurde für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erfüllt.
Die im Kalenderjahr 2021 von den einzelnen Dienststellen des Finanzressorts vergebenen Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen betrugen insgesamt 167.425,80 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen um insgesamt rund 1.100 Euro verringert. Die Werkstattaufträge sind hierbei in einigen Bereichen gesunken.
Wie bereits im Vorjahr führt das StMFH das verminderte Auftragsvolumen unter anderem auf den Wegfall von Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie zurück, da für diese Veranstaltungen oftmals die Cateringleistungen von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen bezogen werden.