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HPR-Bericht April 2017

Der monatliche Bericht aus dem HPR von Johanna Markl

2017: Beurteilungsjahr für die Beurteilungsgruppe A (Besoldungsgruppen A 3 bis A 8) +++ Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement neu aufgelegt +++ Personalvertretung achtet auf das Angebot bzw. die Durchführung eines BEM +++ Weitere Beförderungsmöglichkeiten zum 1. Mai 2017 +++ Zugriff auf die Kfz-Steuerdaten des Bundes +++ Änderung bei der Messzahl in den Bezügestellen Beihilfe +++ Zu guter Letzt ...

2017: Beurteilungsjahr für die Beurteilungsgruppe A (Besoldungsgruppen A 3 bis A 8)

2017 ist in der Steuerverwaltung Beurteilungsjahr für die Beurteilungsgruppe A, die die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 umfasst. Der Beurteilungsstichtag ist der 31. Mai, die Beurteilungen sind ab Juli dieses Jahres zu eröffnen. Beurteilungen der BesGr A 3 bis A 5 werden zum 1. Oktober 2017, die der BesGr A 6 bis A 8 zum 1. Januar 2018 wirksam.
Dabei gibt es eine Neuerung, die nachstehend erläutert wird:

Änderung bei der Vergabe von Beförderungseignungen in A 3 und A 6

Im Rahmen der grundsätzlich im dreijährigen Turnus stattfindenden periodischen Beurteilungen wird auch eine Beförderungseignung ausgesprochen. Diese erfolgt grundsätzlich nur für das nächste Besoldungsamt.
In der ersten und zweiten Qualifikationsebene beträgt die Mindestwartezeit nach Leistungslaufbahnrecht zwei Jahre. Damit könnte ein Beamter oder eine Beamtin nach der ersten Beförderung nach A 4 oder A 7 nach diesen zwei Jahren, sofern eine freie Stelle vorhanden ist, ein weiteres Mal (nach A 5 bzw. A 8) befördert werden. Da aber keine neue Beurteilung mit Eignungsvergabe vorliegt, verzögert sich die Beförderung, bis eine neue Beurteilungsrunde stattgefunden hat.
Nun wurde in den BesGr A 3 und BesGr A 6 die Möglichkeit einer sogenannten Doppelbeförderungseignung eröffnet. Im Rahmen der periodischen Beurteilung kann damit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 eine Beförderungseignung für Ämter der BesGr A 4 und BesGr A 5 bzw. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6 eine Beförderungseignung für Ämter der BesGr A 7 und BesGr A 8 vergeben werden. Damit ist in gewissen Konstellationen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen und bei freien Stellen, eine weitere Beförderung in diesem Beurteilungszeitraum möglich. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, können geeignete Beamtinnen und Beamte, die bei der Beurteilung 2014 entsprechend den bisherigen Regelungen eine Eignung „nur“ für das erste Beförderungsamt erhielten, im Wege einer „Nachverleihungsbeurteilung“ die Beförderungseignung nach A 5 bzw. nach A 8 erhalten und damit ggf. ebenfalls eine frühere Beförderung erreichen.
Für Beförderungen in höhere und damit auch herausgehobene Besoldungsgruppen hält das Ministerium dieses Vorgehen nicht für geeignet

Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement neu aufgelegt

Das Finanzministerium hat den Leitfaden und das Infoblatt zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) überarbeitet und neu aufgelegt.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist im Sozialgesetzbuch verankert. Durch frühzeitiges Handeln soll nach Erkrankungen jeglicher Art von mehr als 6 Wochen binnen eines Jahres zum einen möglichen (weitere) Arbeitsunfähigkeiten vorgebeugt, aber auch eine evtl. Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit verhindert werden. Das BEM steht im Zusammenhang mit weiteren Fürsorgeregelungen aus dem Arbeits-, Tarif oder Beamtenrecht.
Der Dienstherr ist verpflichtet, die Durchführung eines BEM anzubieten. Es liegt in der Entscheidung des Beschäftigten, ob er das Angebot annimmt; er hat auch bei allen weiteren Schritten stets das Heft des Handelns in der Hand. Bei bestimmten Krankheitsfällen wird ein BEM wohl auch nicht notwendig sein. Es ist aber durchaus im Interesse eines Beschäftigten (und auch der Dienststelle), im Rahmen eines BEM Ursachen von Fehlzeiten zu erkennen, ob diese ggf. im Zusammenhang mit dem Arbeitsumfeld stehen, ob sich durch Erkrankungen Einschränkungen ergeben und wie diesen z.B. durch den künftigen Einsatz, durch entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes oder mit Hilfsmitteln begegnet werden kann. Dazu können auch Externe, etwa medizinische Fachstellen oder das Integrationsamt, zugezogen werden. Natürlich können auch der Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des Betroffenen an Gesprächen teilnehmen.

Personalvertretung achtet auf das Angebot bzw. die Durchführung eines BEM
Der Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung haben darauf zu achten, dass ein BEM angeboten bzw. auf Wunsch auch durchgeführt wird. Dazu – und hier gibt es aufgrund einer Rechtsprechung des BayVGH aus dem letzten Jahr eine Änderung – erhält „ein vom Personalrat bestimmtes Mitglied“ regelmäßig, grundsätzlich monatlich, die Namen der in Frage kommenden Beschäftigten sowie die Information über den Erstkontakt mit dem betreffenden Beschäftigten bzw. des Angebots für das BEM. Entsprechend den personalvertretungsrechtlichen Regelungen wird dies grundsätzlich der oder die Vorsitzende des PR sein. Die Einschränkung, dass gewonnene Erkenntnisse, etwa wenn ein Verfahren nicht angeboten wurde, den übrigen PR-Mitgliedern mit Hinweis auf die Schweigepflicht und das Personalaktenrecht nicht offenbart werden dürfen, kann sich in der Handhabung als recht schwierig erweisen. Diese Erkenntnisse müssen nämlich – wenn es notwendig erscheint – „in Form von Schlussfolgerungen“ in die Beratung des Personalrats eingebracht werden. In der Praxis ist zu hoffen, dass die Informationen regelmäßig erfolgen und Beschäftigte sich anderenfalls an den Personalrat wenden.

Weitere Beförderungsmöglichkeiten zum 1. Mai 2017

Nach Art. 6i des Haushaltsgesetzes des Freistaats für 2017 und 2018 sind 5 Mio. Euro für weitere Stellenhebungen vorgesehen. Daraus entfallen 734.000 Euro jährlich auf den Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Dem Haushaltsausschuss des Bayerischen Landtags wurde das Konzept für die vorgesehenen Hebungen zur Genehmigung vorgelegt. Die Stellen für 2017 können ab 1. Mai in Anspruch genommen werden. Der HPR begrüßt diese Beförderungsmöglichkeiten natürlich; er hat aber auch deutlich gemacht, dass in allen Bereichen eine Weiterentwicklung dringend notwendig ist.
Das Ministerium hat zugesagt, dass von den für die Steuerfahndung vorgesehenen Stellenhebungen von A 11 nach A 12 alle Steufa-Stellen profitieren werden.

Zugriff auf die Kfz-Steuerdaten des Bundes

Bei diesem langjährigen Anliegen gibt es nun einen Fortschritt: Der Bundestag hat eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, in dem eine Ausweitung der Zugriffsberechtigung auf weitere Bereiche der Finanzämter enthalten ist. Neben der Zugriffsberechtigung für die mit der Steuerfahndung und mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Dienststellen erhalten danach auch die mit der Außenprüfung i.S. von § 195 AO befassten Dienststellen der Finanzbehörden sowie die Vollstreckungsbehörden nach § 249 AO die Befugnis, Fahrzeug- und Halterdaten aus dem zentralen Fahrzeug-register des Kraftfahrbundesamtes automatisiert abzurufen. Das Landesamt wird die technische Umsetzung baldmöglichst vornehmen.

Änderung bei der Messzahl in den Bezügestellen Beihilfe

Im Bereich der Bezügestellen Beihilfe soll für die Messzahl künftig anstelle der Zahl der Bescheide die Zahl der Belege maßgebend sein.
Die Bescheidanzahl, so das Ministerium, sehe man nicht mehr als geeignete Berechnungsgrundlage an für eine gerechte und gleichmäßige Arbeitsverteilung. Für die neue Berechnung wurde die Zahl der in 2016 eingereichten Belege durch die Zahl der Bescheide dividiert. Dies ergab 6,9 Belege pro Bescheid. Das Antragsformular selbst wird ebenfalls als ein Beleg gewertet, da es ebenfalls zu prüfen ist. Daraus ergeben sich als Messzahl anstelle der bisherigen 4.296 Bescheide künftig 33.894 Belege.
Für 2017 und 2018 wird die Belegmesszahl mit Hilfe der Ergebnisse der Beihilfestatistik angepasst. Ab 2019 soll die durchschnittliche Belegzahl der Jahre 2016 – 2018 pro Bescheid ermittelt und als Anpassungsfaktor festgeschrieben werden.

Zu guter Letzt …

möchte ich mich an dieser Stelle von allen Leserinnen und Lesern des monatlichen Berichts aus dem HPR verabschieden, da ich die Freistellungsphase der Altersteilzeit antreten und damit aus dem HPR ausscheiden werde.
Gut über 20 Jahre habe ich an dieser Stelle über aktuelle Entwicklungen und Veränderungen in Personal-, Organisations- und immer mehr auch in IT-Angelegenheiten, bei denen der HPR beteiligt war, berichtet und die Position des HPR erläutert. Ich hoffe, dass mir das einigermaßen gelungen ist, auch wenn die Verschwiegenheitspflicht der Personalvertretung Grenzen setzt und bedanke mich sehr für das Interesse.
Der HPR wird sich auch in Zukunft mit vielfältigen Veränderungen und Anforderungen unserer Verwaltung auseinandersetzen müssen und dabei auf die Wahrung der Interessen der Beschäftigten achten.
Über diese Entwicklungen wird künftig an dieser Stelle mein Nachfolger kompetent und aktuell informieren.

Ihre
Johanna Markl