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HPR-Bericht Juni 2022

Fortbildung im Geschäftsbereich des StMFH +++ Schutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie +++ Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) +++ 9-Euro-Tickets +++

Fortbildung im Geschäftsbereich des StMFH
Das StMFH hat den HPR darüber unterrichtet, dass das Hygienekonzept zur Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen (letzter Stand 08.04.2022) mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.
Die geltenden Vorgaben der BayIfSMV, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, der allgemeinen behördeninternen Hygienekonzepte und die Vorgaben etwaiger Tagungsstätten seien allerdings weiter einzuhalten.

Schutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie
Der HPR wurde darüber informiert, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 25. Mai 2022 auslaufe. Damit entfalle auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die bis zum Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelte.
Ab dem 26. Mai 2022 bestünden somit keine (gesetzlichen) Vorgaben mehr zu eventuell erforderlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (wie z. B. das Angebot von kostenlosen Arbeitgebertests für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.) Ob und gegebenenfalls welche Schutzmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin erforderlich seien, müsse von der jeweiligen Dienststelle eigenverantwortlich in der Gefährdungsbeurteilung beziehungsweise in einem Hygienekonzept festgelegt werden.
Aus Sicht des Hauptpersonalrats sind die jeweils zuständigen Personalvertretungen in diesen Fällen entsprechend den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften zu beteiligen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Wie bereits berichtet, sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bürokratieentlastungsgesetz III und dem 7. SGB-IV-Änderungsgesetz nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) vorzulegen. Vielmehr muss der Arbeitgeber künftig die AU-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Form eines elektronischen Meldeverfahrens abrufen. Auf das Vorliegen einer AU-Bescheinigung kann aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht verzichtet werden.
Für die Umsetzung für den Arbeitgeber Freistaat Bayern wurde eine benutzerfreundliche, barrierefreie und volldigitale Lösung geschaffen: das neue Fachverfahren Arbeitsunfähigkeitsmeldung Digital (AuDig). Die schon in den vergangenen HPR Berichten vorgestellten Pläne wurden realisiert. Im Fachverfahren ist zum einen der Datenabruf der eAU von den gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten, zudem die Meldung der Krankheitsdaten in einem elektronischen Formular an die Bezügestellen des LfF.
Die Produktivsetzung war ursprünglich zum 1. Juli 2022 geplant – zum Zeitpunkt der gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeber. Diese gesetzliche Frist für den Datenabruf der eAU von den gesetzlichen Krankenversicherungen wurde zwischenzeitlich verschoben auf 1. Januar 2023.
Im Geschäftsbereich ist weiterhin die Einführung zum 1. Juli 2022 vorgesehen, jedenfalls für den Teilbereich der elektronischen Meldung an die Bezügestelle. Damit werden die papiergebundenen Arbeitsabläufe digitalisiert. In der Gesamtschau werden sowohl bei den Personal- als auch in den Bezügestellen die Prozesse deutlich optimiert. Durch die Datenübermittlung ist zudem die Bezügestelle schneller in der Lage, die Bezüge relevanten Sachverhalte der Erkrankung zutreffend zu bewerten und gegenüber den Beschäftigten umzusetzen. Beschäftigte, deren Arztpraxis bereits an das elektronische Verfahren angebunden ist (ca. 30%), profitieren außerdem sofort davon, keine Papier-AU mehr vorlegen zu müssen. Der HPR hat der Einführung des Verfahrens in der geplanten Weise zugestimmt.

9-Euro-Tickets
Nach den vom Bund beschlossenen Entlastungsmaßnahmen ist für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2022 bundesweit das 9-Euro-Ticket für die monatsbezogene Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erhältlich. Das StMFH hat nunmehr ein FMS zur Vollzugspraxis in den Bereichen Reisekosten, Trennungsgeld und Auslagenersatz verfasst.
Demnach sei zwar grundsätzlich die Nutzung des ÖPNV aufgrund des 9-Euro-Tickets das wirtschaftlichste Beförderungsmittel und im Sinne des Sparsamkeitsgrundsatzes nach Möglichkeit zu verwenden. Die Nutzung anderer Verkehrsmittel einschließlich des nicht mit dem 9-Euro-Ticket nutzbaren Zugfernverkehrs sei aber weiterhin zulässig, wenn dies bei Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Vermeidung unnötiger Reisezeiten die wirtschaftlichste Reisedurchführung erlaube.
Bei der Genehmigung von Dienstreisen seien wie bisher neben der Wirtschaftlichkeit des Verkehrsmittels insbesondere dienstliche, fürsorgerechtliche sowie ökologische Belange einzubeziehen. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung des ÖPNV bestehe demnach nicht.
Im Bereich des Trennungsgeldes seien die monatlichen Reisebeihilfen in Fällen des auswärtigen Verbleibs gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 BayTGV und die Kosten für die tägliche Rückkehr gem. § 6 Abs. 1 BayTGV auf 9 Euro pro Monat zu begrenzen, sofern diese im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr durchgeführt würden. Selbiges gelte für im Rahmen des Auslagenersatzes durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und neuer Dienststelle sowie wöchentliche Heimfahrten bei auswärtigem Verbleib, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BayUKG.