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HPR-Bericht Juni-Juli 2016

Der monatliche Bericht aus dem HPR von Johanna Markl

Rahmendienstvereinbarung zu BayZeit abgeschlossen +++ Doppelhaushalt 2017/18 - HPR nimmt Stellung zu Baumaßnahmen und Stellenanträgen +++ Mitbestimmung des Personalrats bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung +++ Beteiligung des Personalrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement +++

Rahmendienstvereinbarung zu BayZeit abgeschlossen

Mit BayZeit werden keine Persönlichkeits- und Leistungsprofile einzelner Beschäftigter erstellt. BayZeit und die daraus gewonnenen Informationen dürfen nicht als Mittel der individuellen Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet werden._

Dies sind Kernsätze der Rahmendienstvereinbarung zwischen HPR und Finanzministerium zur Auswertung von personenbezogenen Daten aus BayZeit. Ziel der Vereinbarung sind insbesondere Regelungen zum Umgang mit den anfallenden personenbezogenen Daten.
Das elektronische Zeiterfassungssystem BayZeit ist eine der sogenannten Basiskomponenten, mit denen nach dem Willen der Staatsregierung die IuK-Infrastruktur der bayerischen Behörden vereinheitlicht werden soll. Aufgrund der damaligen Rechtslage erfolgte bei der Einführung keine Beteiligung einer Personalvertretung. Das Verfahren ist seit mehreren Jahren in staatlichen Verwaltungen in Bayern im Einsatz; in unserem Ressort waren u.a. die Dienststellen des LFF Vorreiter. Seit einiger Zeit sind die Finanzämter in der Umstellungsphase. Leider haben sich hier völlig neue Probleme durch die nötige Schnittstelle zum Verfahren Acustig ergeben, die die Umstellung sehr aufwendig machten.
Für BayZeit gelten eine Verfahrensbeschreibung und ein klares Rechte- und Rollenkonzept, in dem die Zugriffsrechte definiert sind. Das Verfahren ist vom Landesbeauftragten für Datenschutz geprüft und im bestehenden Umfang datenschutzrechtlich freigegeben.
Die Auswertungen der erfassten Daten sind standardisiert und werden rollenbezogen zur Verfügung gestellt. Weitere Auswertungen sind nur in Ausnahmefällen und nur in Abstimmung mit der Leitstelle Zeitwirtschaft beim LFF möglich. Die zuständige Personalvertretung wäre darüber zu informieren.
Kernpunkt der Vereinbarung ist, dass mit BayZeit keine Persönlichkeits- oder Leistungsprofile der Beschäftigten erstellt werden. BayZeit und die daraus gewonnenen Informationen dürfen nicht als Mittel der individuellen Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt werden. Ein Verstoß würde eine Verletzung dienstlicher Pflichten darstellen. Nur bei konkretem Verdacht auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß ist eine Überprüfung – unter Einschaltung der Personalvertretung – zulässig.
Die Vereinbarung stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen Dienststellen und Personalräte vor Ort ihre individuellen arbeitszeitrechtlichen Regelungen in eigenen Dienstvereinbarungen treffen können und sollen.
Sie gilt ab dem 1.Juli 2016 und wird den Dienststellen und Personalräten in den kommenden Tagen zugehen.

Doppelhaushalt 2017/18 – HPR nimmt Stellung zu Baumaßnahmen und Stellenanträgen

Der HPR hat nach Rückkopplung mit den örtlichen Personalräten seine Forderungen zu Hoch- und sonstigen Baumaßnahmen gegenüber dem Ministerium erhoben. Der Entwurf des Finanzministeriums sieht für mehrere, bereits länger anstehende Baumaßnahmen Planungs- bzw. Baumittel vor. Der HPR begrüßt dies. Besonders erfreulich ist der Baubeginn für das Finanzamt München, den Steuercampus. Jetzt gilt es, auch für den dritten Bauabschnitt die notwendigen Planungsmittel rechtzeitig bereitzustellen. Dringend erforderlich sind Weichenstellungen für die Ausbildungsstätten, für den neu zu schaffenden Standort Kronach, den Ausbau von Kaufbeuren und für den „Stammsitz“ des Fachbereichs Finanzen in Herrsching. Bei der Landesfinanzschule ist ein besonderes Augenmerk auf die zeitnahe Fertigstellung der Erweiterungsbauten zu legen.
Neben den Hochbaumaßnahmen halten wir Mittel für grundlegende Sanierungen der Dienstgebäude, zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Gesundheitsmanagements und zur barrierefreien Gestaltung öffentlicher Einrichtungen für erforderlich.
Stellenanträge zum Haushaltsvoranschlag
Auch zur Arbeits- und Personallage der Finanzverwaltung hat der HPR Stellung bezogen und Forderungen zum nächsten Haushalt vorgebracht.
Erfreulicherweise ist auch im Finanzministerium der enorme Bedarf zur Personalstärkung unstrittig. Die Forderungen von bfg und Personalvertretung wurden weitgehend aufgegriffen. Der HPR hat die Notwendigkeiten nochmals verdeutlicht: Weiterhin verstärkte Einstellungen und Schaffung von Anwärterstellen, um den in vielen Bereichen steigenden Aufgaben und Anforderungen Herr zu werden und das Personal-Ist dauerhaft und deutlich anzuheben, Stärkung des IT-Bereichs, zusätzliches hauptamtliches Personal für die Schuleinrichtungen, Umwandlung befristeter Stellen dort in dauerhafte, wo es um dauerhafte Aufgaben geht, Abschaffung des Stelleneinzugs nach Art. 6 b Haushaltsgesetz und der Wiederbesetzungssperre sowie schließlich weitere Stellenhebungen, um leistungsstarke Kolleginnen und Kollegen in der Finanzverwaltung zu halten und ihnen Perspektiven bieten zu können.
Die entscheidenden Verhandlungen werden in den nächsten Wochen und Monaten auf politischer Ebene stattfinden. Die bfg ist dazu mit allen Beteiligten in ständigem Gespräch.

Mitbestimmung des Personalrats bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung

Der Personalrat der aufnehmenden wie der abgebenden Dienststelle ist bei einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung (auch) nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG (Mitbestimmung bei Versetzung) zu beteiligen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März dieses Jahres eine Entscheidung getroffen, die auch für die Personalräte im Bereich unserer Verwaltung von Bedeutung ist: Bislang erfolgt nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG eine Beteiligung bei einer Abordnung, wenn diese auf mehr als drei Monate angelegt und der oder die Betroffene mit der Abordnung nicht einverstanden ist.
Eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, so der VGH, bereitet die endgültige Maßnahme – die Versetzung – vor und nimmt sie weitgehend vorweg. Der oder die Beschäftigte werde in die neue Dienststelle eingegliedert und eingearbeitet. Deshalb bedürfe an dieser Stelle nicht nur der oder die Abzuordnende eines individuellen Schutzes durch die Personalvertretung wie es Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 darstellt, es seien auch die Beschäftigten der abgebenden wie der aufnehmenden Dienststelle tangiert und bedürften deshalb schon zum Zeitpunkt der Abordnung des kollektivrechtlichen Schutzes der Personalvertretung, auch wenn die dauerhafte Veränderung formal noch ausstehe. Die Beteiligung (erst) bei der späteren Versetzung beschränke die Personalvertretung in der Ausübung ihrer Rechte. Unerheblich sei dabei, ob der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung auch tatsächlich die Versetzung folge. Entscheidend sei die Absicht zum Zeitpunkt der Abordnung.
Bei einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ist daher ggf. eine Beteiligung nach dem Tatbestand Abordnung und in jedem Fall nach dem Tatbestand Versetzung durchzuführen.

Beteiligung des Personalrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Eine weitere für die Personalvertretung wichtige Entscheidung des BayVGH stärkt das Informationsrecht des Personalrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).

Der VHG hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung zur Weitergabe der Namen der Beschäftigten aufgegeben, die in einem Jahreszeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren und denen ein BEM anzubieten ist. Bislang wurde unter Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht und auf datenschutzrechtliche Bestimmungen die Auffassung vertreten, dem Personalrat stünde keine namentliche Nennung der betroffenen Beschäftigten zu, sondern lediglich anonymisierte Informationen.
Nun gilt: Einem vom Personalrat benannten Mitglied und im Vertretungsfall dessen Vertretung ist grundsätzlich monatlich eine Namensliste mitzuteilen mit den im maßgeblichen Jahreszeitraum länger als 6 Wochen arbeitsunfähigen Beschäftigten (ohne Art und einzelne Zeiträume der Erkrankung), denen ein BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzubieten ist.
Zu der schwierigen Frage, was denn nun dieses Personalratsmitglied in der Praxis bei Verstößen tun könne, vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Begrenzung das Gremium nicht hindere, tätig zu werden. Die gewonnenen Erkenntnisse könnten von dem Personalratsmitglied in Form von Schlussfolgerungen in die Beratung des Personalrats eingebracht werden.
In seinem sehr ausführlich begründeten Beschluss vom 15.3.2016 trifft der VGH wichtige allgemeine Feststellungen zum Informationsrecht der Personalvertretung und stellt heraus, dass der Personalrat darüber zu wachen habe, dass der Kreis der von einem BEM Betroffenen zutreffend ermittelt werde und alle Betroffenen ein ordnungsgemäßes BEM-Angebot erhielten. Anonymisierte Daten seien dafür nicht ausreichend.
Das einschränkende Informationsrecht des Personalrats bei Personalakten greife hier nicht, da es sich bei den Daten nicht um Personalakten handle. Die Weitergabe einer Namensliste verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht stehe dem nicht entgegen. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG schreibe unter den Gesichtspunkten Aufgabenbezug und Erforderlichkeit die Informationspflicht der Dienststelle als Regelfall vor.
Der Personalrat habe auf die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen usw., zu achten; dies sei nicht nur ein Recht, sondern auch Pflicht. Er könne das nur erfolgreich tun, wenn er anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen in die Lage versetzt wird, seine Überprüfungsaufgabe wahrzunehmen. Der umfassende Informationsanspruch sei gerechtfertigt, weil das Gesetz Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten trifft. Die Mitglieder des Personalrats unterlägen der Schweigepflicht nach Art. 10 BayPVG und der Personalrat als Teil der Dienststelle den Bestimmungen des Bayer. Datenschutzgesetzes. Mit der Beschränkung auf ein Mitglied des Personalrats werde der Vertraulichkeit und Sensibilität der Daten Rechnung getragen.
Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist zu begrüßen. Allerdings stellt sich angesichts der Begründungen die Frage nach dem Sinn der Begrenzung auf ein „besonderes“ Personalratsmitglied.
Das Finanzministerium hat angekündigt, den Leitfaden zum BEM entsprechend anzupassen.